Donnerstag, 24. April 2008

22,682 Mrd. EUR für Europäischen Entwicklungsfond


Prämie für verantwortungsvolle Staatsführung

Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der EU und den afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten (AKP-Staaten) sieht der Europäische Entwicklungsfonds (EEF) für den Zeitraum 2008-2013 Finanzmittel in Höhe von 22,682 Mrd. EUR vor. Diese Mittel werden nicht aus dem EU Haushalt sondern durch die Mitgliedsstaaten selbst finanziert. Das EU Parlament nahm am 22. April 2008 den Bericht über die Durchführung der Programmierung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) an.

Ziel der EU-Entwicklungspolitik ist die Beseitigung der Armut in den Partnerländern und -regionen im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung, einschließlich der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele. Das Europäische Parlament mahnte nochmals die "Kohärenz der entwicklungspolitischen Maßnahmen"an, die von zentraler Bedeutung sei. Diese Ziele der Entwicklungspolitik dürften nicht durch andere Politiken der EU, die sich auf diese Politik auswirken (Handel, Umwelt, Sicherheit, Landwirtschaft usw.) konterkariert werden.

Prämie für Klarheit und Transparenz
Die Abgeordneten können sich dem Prinzip einer „Prämie für verantwortungsvolle Staatsführung“ anschließen, unter der Voraussetzung, dass deren Zuteilungskriterien und Durchführungsmodalitäten klar und transparent sind. Entschieden sprechen sie sich allerdings gegen die Durchsetzung von „ versteckten Kriterien“ wirtschaftlicher und sozialer Art aus. Die Analyse der Gesetzgebungen und der Politik der öffentlichen Hand in diesem Bereich dürften "nicht zu Forderungen nach Liberalisierung und Deregulierung führen".

Der Kampf gegen die Armut könne nur im Umfeld einer nachhaltigen Wirtschafts-, Sozial- und Umweltentwicklung dauerhaft erfolgreich sein, jede Maßnahme des Europäischen Entwicklungsfonds sollte daher Teil eines Entwicklungsprozesses sein, der darauf abzielt, eine starke Wirtschaft aufzubauen, die die Umwelt schützt und "niemandem die elementaren Sozialleistungen vorenthält".

Kriege und politische Instabilität verhindern nachhaltige Entwicklung
Zudem sollte dem Aufbau der Demokratie und den Bemühungen um die Aufrechterhaltung und Unterstützung des Friedens, der Rechtsstaatlichkeit, stabilen und demokratischen Institutionen sowie der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte ebenfalls Vorrang eingeräumt werden. In einem Umfeld von Krieg, Bürgerkonflikten oder politischer Instabilität könne eine nachhaltige Entwicklung "nie vollständig erreicht" werden.

Mittwoch, 23. April 2008

111,969 Mrd. Euro ungeklärt

Das Europäische Parlament hat am 22. April 2008 der EU-Kommission die Entlastung für die Ausführung des Haushalts 2006 erteilt, erhebt aber lautstark Kritik an Kontrolle und Verwaltung des Etats. Jährlich legen die Europäische Kommission und die anderen Organe und Einrichtungen der EU im so genannten "Entlastungsverfahren" vor dem Europäischen Parlament Rechenschaft über die Verwendung der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel ab.

Doch das Parlament ist alles andere als zufrieden mit der sachgemäßen Verwaltung und Kontrolle der Haushaltsmittel und spricht recht deutlich von "kollektiver Verantwortungs- losigkeit" der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Finanzverwaltung. Der EU Kommission wirft sie vor, diesen Misstand "stillschweigend" zu akzeptieren. Das Parlament sieht eine unzureichende Kontrolle und Aufsicht durch die Kommission, und bemängelt das Fehlen konkreter Lösungen und mangelnde Rechenschaftspflicht auf der Ebene der Mitgliedstaaten. Von ihrer Kritik nehmen die EU Parlamentarier ausdrücklich Dänemark, Schweden, die Niederlande und Großbritannien aus.

Die Kommission vollzieht den Haushalt eigenverantwortlich, es fehle ihr aber ein "umfassender Einblick" in 80% der in geteilter Verwaltung bewirtschafteten Mittel. Bereits in seinem Entlastungsbeschluss für das Haushaltsjahr 2005 hatte das Europäische Parlament einen Vorschlag für eine nationale Verwaltungserklärung gefordert, die alle im Rahmen der geteilten Verwaltung bewirtschafteten Mittel der Gemeinschaft erfasst.

Eine Initiative Dänemarks, Schwedens, der Niederlande und Großbritanniens für mehr Transparenz der verwendeten Mittel, zusammengefasst in der Forderung nach „nationalen Erklärungen über die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel“, werden doch von der Mehrheit der EU-Staaten strikt abgelehnt.

Dienstag, 22. April 2008


7000 Fragen an Europa
785 EU Parlamentarier beschäftigen die EU- Kommission jährlich mit mehr als 7000 schriftlich gestellten Fragen, Tendenz steigend. Spitzenreiter in der Tabelle „Anfragen an die EU Kommission“ des europäischen Parlaments ist ungeschlagen der britische Abgeordnete und ehemalige TV Moderator Robert Kilroy-Silk,
(im Bild rechts) von der ihm selbst gegründeten Veritas-Party, mit 1120 Fragen seit 2004.

Die Kommission erwartet in diesem Jahr nochmals rund 1000 Fragen mehr aus den Reihen der EU-Parlamentarier, die sie pflichtgemäß alle beantworten muss. Auch wenn die Qualität der Anfragen dabei augenscheinlich nicht zunimmt, müssen Zeit und Steuergelder aufgebracht werden, um vernünftige Antworten auf viele unsinnige Fragen zu finden. Wie z.B. der, nach der Anzahl konsumierter Flaschen Wasser der EU Kommission im letzten Jahr, oder jener, ob die Kommission neue Richtlinien für „islamische Autos“ mit eingebautem GPS plant, das den Weg nach Mekka anzeigt. Auch Fragen nach illegalen Drogenkonsum der EU-Kommissare bleiben dabei nicht aus.

Alles Themen, mit denen sich die Fragesteller als gewählte Abgeordnete selbst disqualifizieren.

Montag, 21. April 2008


Der lange Weg zum Vertrag von Lissabon

Der Europäische Konvent und die "Verfassung von Europa". Ein Rückblick auf die Entstehungsgeschichte des Vertrages von Lissabon.
Der Europäische Konvent tagte vom Februar 2002 bis zum Juli 2003 in insgesamt 26 Plenartagungen. In seiner letzen Plenartagung am 9./10. Juli 2003 verabschiedete er formell seinen Vorschlag für eine "Verfassung für Europa" genannt „Vorschlag des Europäischen Konvents für den Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa vom 18. Juli 2003“. Der Konvent legte damit seine Antworten auf die seiner Meinung nach Kernfragen Europas vor und formulierte Ziele zur Bewältigung der Zukunft in der Staatengemeinschaft:

„Geleitet von dem Willen der Bürgerinnen und Bürger und der Staaten Europas, ihre Zukunft gemeinsam zu gestalten, begründet diese Verfassung die Europäische Union, der die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen. Die Union koordi-niert die diesen Zielen dienende Politik der Mitgliedstaaten und übt die ihr von den Mitgliedstaaten übertragenen Zuständigkeiten in gemeinschaftlicher Weise aus. Die Union steht allen europäischen Staaten offen, die ihre Werte achten und sich verpflichten, ihnen gemeinsam Geltung zu verschaffen. Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte; diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Nichtdiskriminierung auszeichnet.

Die Ziele der Union
Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern. Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen und einen Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb. Die Union strebt die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums an, eine in hohem Masse wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Mass an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes.

Sie fördert den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten. Die Union wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas. In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen. Sie trägt bei zu Frieden, Sicherheit, nachhaltiger Entwicklung der Erde, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, freiem und gerechtem Handel, Beseitigung der Armut und Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen.

Diese Ziele werden mit geeigneten Mitteln entsprechend dem Umfang der Zuständigkeiten verfolgt, die der Union in der Verfassung übertragen werden. Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzel-ermächtigung. Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in der Verfassung zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele zugewiesen haben. Alle der Union nicht in der Verfassung zugewiesenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.

Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschliessliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Massnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend erreicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser erreicht werden können.

Das Subsiziaritätsprinzip
Die Organe der Union wenden das Subsiziaritätsprinzip nach dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Anhang zur Verfassung an. Die nationalen Parlamente achten auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach dem in diesem Protokoll vorgesehenen Verfahren. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gehen die Massnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das für die Erreichung der Ziele der Verfassung erforderliche Mass hinaus.

Das Unionsrecht: Die Verfassung und das von den Organen der Union in Ausübung der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Verfassung oder aus Handlungen der Organe der Union ergeben.

Weist die Verfassung der Union für einen bestimmten Bereich ausschliessliche Zuständigkeit zu, so kann nur sie gesetzgeberisch tätig werden und rechtlich bindende Rechtsakte erlassen; die Mitglied-staaten dürfen in einem solchen Fall nur dann tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt worden sind, oder um von ihr erlassene Rechtsakte durchzuführen.
Weist die Verfassung der Union für einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit zu, so haben die Union und die Mitgliedstaaten die Befugnis, in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig zu werden und rechtlich bindende Rechtsakte zu erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat oder entschieden hat, diese nicht mehr auszuüben.

Die Union ist zuständig im Hinblick auf die Förderung und Gewährleistung der Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten. Die Union ist dafür zuständig, eine gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik einschliesslich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu verwirklichen.

In bestimmten Bereichen ist die Union unter den in der Verfassung genannten Bedingungen befugt, Massnahmen zur Koordinierung, Ergänzung oder Unterstützung der Massnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen, ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union für diese Bereiche an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt. Der Umfang der Zuständigkeiten der Union und die Einzelheiten ihrer Ausübung ergeben sich aus den jeweiligen Bestimmungen zu den einzelnen Bereichen, die später beschrieben werden.

Ausschliessliche Zuständigkeiten
Die Union hat ausschliessliche Zuständigkeit für die Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln sowie in folgenden Bereichen:

- die Währungspolitik für die Mitglied-Staaten, die den Euro eingeführt haben,
- die gemeinsame Handelspolitik,
- die Zollunion,
- die Erhaltung der biologischen Meeres-Schätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik.

Die Union hat ausschliessliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkommen, wenn der Abschluss eines solchen Übereinkommens in einem Rechtsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder wenn er einen internen Rechtsakt der Union beeinträchtigt. Die Union teilt ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten, wenn ihr die Verfassung ausserhalb der in den Artikeln 12 und 16 genannten Bereiche eine Zuständigkeit zuweist. Die geteilte Zuständigkeit erstreckt sich auf die folgenden Hauptbereiche:

- Binnenmarkt,
- Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,
- Landwirtschaft und Fischerei,

ausgenommen die Erhaltung der biologischen Meeresschätze, Verkehr und transeuropäische Netze, Energie, Sozialpolitik hinsichtlich der in Teil III genannten Aspekte, wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt, Umwelt, Verbraucher- schutz, gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich des Gesundheitswesens.

In den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt erstreckt sich die Zuständigkeit der Union darauf, Massnahmen zu treffen und insbesondere Programme zu erstellen und durchzuführen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit der Union die Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeiten auszuüben. In den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe erstreckt sich die Zuständigkeit der Union darauf, Massnahmen zu treffen und eine gemeinsame Politik zu verfolgen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit der Union die Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeiten auszuüben.

Zur Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik: Die Union trifft Massnahmen zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere durch die Ausarbeitung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik. Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschaftspolitik innerhalb der Union.

Besondere Regelungen
Für die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, gelten besondere Regelungen. Die Union trifft Massnahmen zur Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaten, insbesondere durch die Ausarbeitung von Leitlinien für die Beschäftigungspolitik. Die Union kann Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen.

Zur gemeinsame Aussen- und Sicherheits-politik: Die Zuständigkeit der Union im Bereich der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik erstreckt sich auf alle Bereiche der Aussenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union, einschliesslich der schritt-weisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann. Die Mitgliedstaaten unter-stützen die Gemeinsame Aussen- und Sicherheits-politik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität und achten die Rechtsakte der Union in diesem Bereich. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit schaden könnte.

Es folgen die Beschreibung der Europäischen Organe und die Entscheidungsfindung innerhalb der EU: Die Union verfügt über einen einheitlichen institutionellen Rahmen, mit dem angestrebt wird, die Ziele der Union zu verfolgen, ihren Werten Geltung zu verschaffen, den Interessen der Union, ihrer Bürgerinnen und Bürger und ihrer Mitgliedstaaten zu dienen und die Kohärenz, Effizienz und Kontinuität der Politik der Union und der von ihr zur Erreichung ihrer Ziele getroffenen Massnahmen sicherzustellen.

Dieser institutionelle Rahmen umfasst das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Ministerrat, die Europäische Kommission, den Gerichtshof.

Jedes Organ handelt nach Massgabe der ihm in dieser Verfassung zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren und unter den Bedingungen, die in der Verfassung festgelegt sind. Die Organe arbeiten loyal zusammen.

Zum Europäischen Parlament: Das Europäi-sche Parlament wird gemeinsam mit dem Ministerrat als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus; es erfüllt ferner Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratungsfunktionen nach Massgabe der Verfassung.

Es wählt den Präsidenten der Europäischen Kommission. Das Europäische Parlament wird von den europäischen Bürgerinnen und Bürgern für eine Amtszeit von fünf Jahren in allgemeinen, freien und geheimen Wahlen direkt gewählt. Die Anzahl seiner Mitglieder darf 736 nicht überschreiten. Die europäischen Bürgerinnen und Bürger sind im Europäischen Parlament degressiv proportional, mindestens jedoch mit vier Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten. Rechtzeitig vor den Wahlen zum Europäischen Parlament 2009 und danach im Bedarfsfall im Hinblick auf künftige Wahlen erlässt der Europäische Rat einstimmig auf Vorschlag des Europäischen Parlaments und mit dessen Zustimmung einen Beschluss über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments, in dem die oben genannten Grundsätze gewahrt sind. Das Europäische Parlament wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.

Zum Europäischen Rat
Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforder-lichen Impulse und legt ihre allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten fest. Er wird nicht gesetzgeberisch tätig. Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission. Der Aussenminister der Union nimmt an den Beratungen teil.

Der Europäische Rat tritt vierteljährlich zusammen; er wird von seinem Präsidenten einberufen. Wenn es die Tagesordnung erfordert, können die Mitglieder des Europäischen Rates beschliessen, sich von einem Minister oder . im Fall des Präsidenten der Kommission von einem Europäischen Kommissar unterstützen zu lassen. Wenn es die Lage erfordert, beruft der Präsident eine ausserordentliche Tagung des Europäischen Rates ein. Soweit in der Verfassung nichts anderes festgelegt ist, entscheidet der Europäische Rat durch Konsens.

Der Präsident des Europäischen Rates: Er wird vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren gewählt; er kann einmal wiedergewählt werden. Im Falle schwerwiegender Hinderungsgründe oder einer schweren Verfehlung kann der Europäische Rat ihn im Wege des gleichen Verfahrens von seinem Amt entbinden. Der Präsident des Europäischen Rates führt den Vorsitz und leitet die Beratungen des Europäischen Rates, sorgt in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Kommission auf der Grundlage der Arbeiten des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) für die angemessene Vorbereitung und Kontinuität dieser Beratungen, wirkt darauf hin, dass Zusammenhalt und Konsens im Europäischen Rat gefördert werden, legt dem Europäischen Parlament im Anschluss an jede Tagung des Europäischen Rates einen Bericht vor. Der Präsident des Europäischen Rates nimmt in dieser Eigenschaft auf seiner Ebene unbeschadet der Zuständigkeiten des Aussenministers der Union die Aussenvertretung der Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik wahr. Der Präsident des Europäischen Rates darf kein einzelstaatliches Amt innehaben.

Zum Ministerrat: Der Ministerrat wird gemeinsam mit dem Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus; er erfüllt ferner Aufgaben der Politikfestlegung und der Koordinierung nach Massgabe der Verfassung. Der Ministerrat besteht aus je einem von jedem Mitgliedstaat auf Ministerebene ernannten Vertreter für jede seiner Zusammensetzungen. Dieser Vertreter ist als Einziger befugt, für den Mitgliedstaat, den er vertritt, verbindlich zu handeln und das Stimmrecht auszuüben. Soweit in der Verfassung nichts anderes festgelegt ist, beschliesst der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit.

Zur Zusammensetzungen des Ministerrates
Der Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Gesetzgebung) gewährleistet die Kohärenz der Arbeiten des Ministerrates. Als Rat (Allgemeine Angelegenheiten) trägt er in Verbindung mit der Kommission für die Vorbereitung der Tagungen des Europäischen Rates und das Vorgehen im Anschluss daran Sorge. In seiner Eigenschaft als Gesetzgeber berät er und beschliesst gemeinsam mit dem Europäischen Parlament nach Massgabe der Verfassung über die Europäischen Gesetze und die Europäischen Rahmengesetze. Wird er in dieser Eigenschaft tätig, umfasst die Vertretung eines Mitgliedstaats ausserdem je nach Tagesordnung einen oder zwei Fachvertreter auf Ministerebene.

Der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) formuliert die Aussenpolitik der Union gemäss den strategischen Vorgaben des Europäischen Rates und gewährleistet die Kohärenz ihres Handelns. Den Vorsitz führt der Aussenminister der Union. Der Europäische Rat erlässt einen Europäischen Beschluss, mit dem andere Zusammensetzungen des Ministerrates festgelegt werden. Der Vorsitz in den Formationen des Ministerrates mit Ausnahme der Zusammensetzung "Auswärtige Angelegenheiten" wird für die Dauer von mindestens einem Jahr nach dem Prinzip der gleichberechtigten Rotation von den Vertretern der Mitgliedstaaten im Ministerrat wahrgenommen. Der Europäische Rat erlässt einen Europäischen Beschluss, in dem die Regeln dieser Rotation unter Berücksichtigung des politischen und geografischen Gleichgewichts in Europa und der Verschiedenheit der Mitglied- Staaten festgelegt werden.
Zur qualifizierten Mehrheit: Beschliesst der Europäische Rat bzw. der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit, so muss diese der Mehrheit der Mitgliedstaaten entsprechen und mindestens drei Fünftel der Bevölkerung der Union repräsentieren. Wenn der Europäische Rat oder der Ministerrat gemäss der Verfassung nicht auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission beschliessen muss oder wenn der Europäische Rat oder der Ministerrat nicht auf Initiative des Aussenministers der Union beschliesst, so entspricht die erforderliche qualifizierte Mehrheit zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, die mindestens drei Fünftel der Bevölkerung der Union repräsentieren. Diese Bestimmungen treten am 1. November 2009 nach den Wahlen zum Europäischen Parlament nach Artikel 19 in Kraft.

In Fällen, in denen gemäss Teil III Europäische Gesetze und Rahmengesetze vom Ministerrat nach einem besonderen Rechtsetzungsverfahren angenommen werden müssen, kann der Europäische Rat nach einem Prüfungszeitraum von mindestens sechs Monaten von sich aus einstimmig einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach diese Europäischen Gesetze oder Rahmengesetze nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden können. Der Europäische Rat beschliesst nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Unterrichtung der nationalen Parlamente.

In Fällen, in denen der Ministerrat in einem bestimmten Bereich einstimmig beschliessen muss, kann der Europäische Rat von sich aus einstimmig einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach der Ministerrat in diesem Bereich mit qualifizierter Mehrheit beschliessen kann. Jede vom Europäischen Rat auf der Grundlage dieser Bestimmung ergriffene Initiative wird den nationalen Parlamenten mindestens vier Monate vor der Beschlussfassung übermittelt. Der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident der Kommission nehmen an den Abstimmungen im Europäischen Rat nicht teil.

Zur Die Europäische Kommission: Die Europäische Kommission fördert die allgemeinen europäischen Interessen und ergreift entsprechende Initiativen zu diesem Zweck. Sie trägt für die Anwendung der Bestimmungen der Verfassung sowie der von den Organen kraft der Verfassung erlassenen Vorschriften Sorge. Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs. Sie führt den Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme. Sie übt nach Massgabe der Verfassung Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus. Mit Ausnahme der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik und der übrigen in der Verfassung vorgesehenen Fälle übernimmt sie die Vertretung der Union nach aussen. Sie initiiert die jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union mit dem Ziel, interinstitutionelle Vereinbarungen zu erreichen.

Die Kommission
Soweit in der Verfassung nichts anderes festgelegt ist, kann ein Gesetzgebungsakt der Union nur auf Vorschlag der Kommission erlassen werden. Andere Rechtsakte werden auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags erlassen, wenn dies in der Verfassung vorgesehen ist. Die Kommission besteht aus einem Kollegium, das sich aus ihrem Präsidenten, dem Aussenminister der Union, der Vizepräsident ist, und aus dreizehn Europäischen Kommissaren, die nach einem System der gleichberechtigten Rotation zwischen den Mitgliedstaaten ausgewählt werden, zusammensetzt. Dieses System wird durch einen Europäischen Beschluss des Europäischen Rates geschaffen, der auf folgenden Grundsätzen beruht:

Die Mitgliedstaaten werden bei der Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Amtszeiten ihrer Staatsangehörigen im Kollegium vollkommen gleich behandelt; demzufolge kann die Gesamtzahl der Mandate, welche Staatsangehörige zweier beliebiger Mitgliedstaaten innehaben, niemals um mehr als eines voneinander abweichen. Jedes der aufeinander folgenden Kollegien ist so zusammen-gesetzt, dass das demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten der Union auf zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommt. Der Präsident der Kommission ernennt Kommissare ohne Stimmrecht, bei deren Auswahl dieselben Kriterien wie bei den Mitgliedern des Kollegiums zugrunde gelegt werden und die aus allen anderen Mitgliedstaaten kommen. Diese Bestimmungen treten am 1. November 2009 in Kraft.

Die Kommission übt ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus. Die Europäischen Kommissare und die Kommissare dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Die Kommission ist als Kollegium dem Europäischen Parlament verantwortlich. Der Präsident der Kommission ist für die Tätigkeit der Kommissare dem Europäischen Parlament verantwortlich. Das Europäische Parlament kann einen Misstrauensantrag gegen die Kommission annehmen. Wird ein solcher Misstrauensantrag angenommen, so müssen die Europäischen Kommissare und die Kommissare geschlossen ihr Amt niederlegen. Die Kommission führt die laufenden Geschäfte bis zur Ernennung eines neuen Kollegiums weiter.

Zum Präsident der Europäischen Kommission
Unter Berücksichtigung der Wahlen zum Europäischen Parlament schlägt der Europäische Rat diesem im Anschluss an entsprechende Konsultationen mit qualifizierter Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor. Das Europäische Parlament wählt diesen Kandidaten mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Erhält dieser Kandidat nicht die Mehrheit, so schlägt der Europäische Rat dem Europäischen Parlament innerhalb eines Monats einen neuen Kandidaten vor, wobei dasselbe Verfahren angewandt wird. Jeder durch das Rotationssystem bestimmte Mitgliedstaat erstellt eine beide Geschlechter berücksichtigende Liste von drei Personen, die er für geeignet erachtet, das Amt eines Europäischen Kommissars auszuüben. Der gewählte Präsident benennt die dreizehn Europäischen Kommissare aufgrund ihrer Kompetenz, ihres Engagements für Europa und ihrer Gewähr für Unabhängigkeit, indem er aus jeder Vorschlagsliste eine Person auswählt. Der Präsident und die als Mitglieder des Kollegiums benannten Persön-lichkeiten einschliesslich des künftigen Aussenministers der Union sowie die als Kommissare ohne Stimmrecht benannten Persönlichkeiten stellen sich gemeinsam dem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre.

Der Präsident der Kommission legt die Leitlinien fest, nach denen die Kommission ihre Aufgaben ausübt, beschliesst über ihre interne Organisation, um die Kohärenz, die Effizienz und das Kollegialitätsprinzip im Rahmen ihrer Tätigkeit sicherzustellen, ernennt die Vizepräsidenten aus dem Kreis der Mitglieder des Kollegiums. Ein Europäischer Kommissar oder ein Kommissar legt sein Amt nieder, wenn er vom Präsidenten dazu aufgefordert wird.

Weiter heisst es zur Gerichtsbarkeit und der europäischen Zentralbank: Zum Gerichtshof gehören der Europäische Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er gewährleistet die Achtung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verfassung. Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz auf dem Gebiet des Unionsrechts gewährleistet ist. Der Europäische Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat und wird von General-Anwälten unterstützt. Das Gericht besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat; die Zahl der Richter wird in der Satzung des Gerichtshofs festgelegt. Als Richter und Generalanwälte des Europäischen Gerichtshofs und als Richter des Gerichts sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die die Voraussetzungen gemäss den Artikeln III-260 und III-261 erfüllen; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Der Gerichtshof entscheidet über Klagen eines Mitgliedstaats, eines Organs oder juristischer oder natürlicher Personen gemäss den einschlägigen Bestimmungen, im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzelstaatlichen Gerichte über die Auslegung des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der Organe; über alle anderen in der Verfassung vorgesehenen Fälle.

Zur Europäischen Zentralbank
Die Europä-ische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bilden das Europäische System der Zentralbanken. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die die Währung der Union, den "Euro" eingeführt haben, betreiben die Währungspolitik der Union. Das Europäische System der Zentralbanken wird von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank geleitet. Sein vorrangiges Ziel ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Unbeschadet des Zieles der Preisstabilität unterstützt es die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung der Ziele der Union beizutragen. Es führt alle weiteren Aufgaben einer Zentralbank nach der Satzungen des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank aus.

Die Europäische Zentralbank ist ein Organ, das Rechtspersönlichkeit besitzt. Sie allein ist befugt, die Ausgabe des Euro zu genehmigen. Sie ist in der Ausübung ihrer Befugnisse und ihren Finanzen unabhängig. Die Organe und Einrichtungen der Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu achten. Die Europäische Zentralbank erlässt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Massnahmen gemäss den entsprechenden Artikeln und nach Massgabe der Satzungen des Europäischen Systems der Zentral-banken und der Europäischen Zentralbank. Gemäss diesen Bestimmungen behalten die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, sowie deren Zentralbanken ihre Zuständigkeiten im Währungsbereich. Die Europäische Zentralbank wird in ihrem Zuständigkeitsbereich zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union sowie zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene gehört und kann Stellungnahmen abgeben.
Die Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank, ihre Zusammensetzung und die Modalitäten ihrer Arbeitsweise sind in den Artikeln III-84 bis III-87 sowie in den Satzungen des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegt.
Zur Ausübung der Zuständigkeiten der Union heisst es dann: Die Union übt die ihr in der Verfassung übertragenen Zuständigkeiten gemäss den Bestimmungen in Teil III mittels folgender Rechtsakte aus: Europäisches Gesetz, Europäisches Rahmengesetz, Europäische Verordnung, Europäischer Beschluss, Empfehlung und Stellungnahme. Das Europäische Gesetz ist ein Gesetzgebungsakt mit allgemeiner Geltung. Es ist in allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Das Europäische Rahmengesetz ist ein Gesetzgebungsakt, der für jeden Mitgliedstaat, an den es gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlässt.

Die Europäische Verordnung
Die Europäische Verordnung
ist ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung ohne Gesetzescharakter; sie dient der Durchführung der Gesetzgebungsakte und bestimmter Einzel-vorschriften der Verfassung. Sie kann entweder in allen ihren Teilen verbindlich sein und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten oder für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sein, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlassen.

Der Europäische Beschluss ist ein Rechtsakt ohne Gesetzescharakter, der in allen seinen Teilen verbindlich ist. Ist er an bestimmte Adressaten ge-richtet, so ist er nur für diese verbindlich. Empfehl-ungen und Stellungnahmen der Organe sind rechtlich nicht bindend. Werden das Europäische Parlament und der Ministerrat mit einem Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt befasst, so erlassen sie in dem betreffenden Bereich keine in diesem Artikel nicht vorgesehenen Rechtsakte.

Zur Gesetzgebung: Europäische Gesetze und Rahmengesetze werden nach den in Artikel III-302 festgelegten Einzelheiten des ordentlichen Gesetz-gebungsverfahrens auf Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Ministerrat gemeinsam erlassen. Gelangen die beiden Organe nicht zu einer Einigung, so kommt der betreffende Gesetzgebungsakt nicht zustande. In den in Artikel III-165 ausdrücklich genannten Fällen können Europäische Gesetze und Rahmengesetze gemäss Artikel III-302 auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten erlassen werden. In bestimmten Fällen, die in der Verfassung aufgeführt sind, werden Europäische Gesetze und Rahmengesetze nach besonderen Gesetzgebungsverfahren vom Europä-ischen Parlament mit Beteiligung des Ministerrates oder vom Ministerrat mit Beteiligung des Europäischen Parlaments erlassen.

Der Ministerrat und die Kommission erlassen Europäische Verordnungen oder Europäische Beschlüsse in den Fällen nach den Artikeln 35 und 36 sowie in den in der Verfassung ausdrücklich vorgesehenen Fällen. Der Europäische Rat erlässt Europäische Beschlüsse in den in der Verfassung ausdrücklich vorgesehenen Fällen. Die Europäische Zentralbank erlässt Europäische Verordnungen und Europäische Beschlüsse, sofern sie durch die Verfassung dazu ermächtigt ist. Der Ministerrat und die Kommission sowie die Europäische Zentralbank, sofern sie durch die Verfassung dazu ermächtigt ist, geben Empfehlungen ab.
In Europäischen Gesetzen und Rahmengesetzen kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Verordnungen zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzes oder Rahmengesetzes zu erlassen. In den betref-fenden Europäischen Gesetzen und Rahmengesetzen werden Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Übertragung ausdrücklich festgelegt. Für die wesentlichen Vorschriften in einem Bereich ist eine Übertragung ausgeschlossen. Diese sind dem Europäischen Gesetz oder dem Europäischen Rahmengesetz vorbehalten.

In diesen Europäischen Gesetzen oder Rahmengesetzen wird ausdrücklich festgelegt, unter welchen Bedingungen eine Übertragung vorgenommen werden kann. Dabei bestehen folgende Möglichkeiten: Das Europäische Parlament oder der Ministerrat können beschliessen, die Übertragung zu widerrufen. Die delegierte Verordnung kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Ministerrat innerhalb der im Europäischen Gesetz oder Rahmengesetz festgelegten Frist keine Einwände erhebt. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 beschliesst das Europäische Parlament mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit.

Zur Durchführung der Rechtsakte: Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Durchführung der rechtlich bindenden Rechtsakte der Union erforderlichen innerstaatlichen Massnahmen. Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der rechtlich bindenden Rechtsakte der Union, so können mit diesen Rechtsakten der Kommission oder - in entsprechend begründeten Sonderfällen und in den Fällen nach Artikel 39 - dem Ministerrat Durchführungs-Befugnisse übertragen werden. Ein Europäisches Gesetz legt im Voraus allgemeine Regeln und Grundsätze für die Kontrolle der Durchführungsrechtsakte der Union durch die Mitglied-Staaten fest. Die Durchführungsrechtsakte der Union ergehen in der Form von Europäischen Durchführungsverordnungen oder Europäischen Durchführungsbeschlüssen.

Wird die Art des Rechtsakts von der Verfassung nicht ausdrücklich vorgegeben, so beschliessen die Organe unter Einhaltung der geltenden Verfahren nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Artikel 9 jeweils, welche Art von Rechtsakt zu erlassen ist. Europä-ische Gesetze, Europäische Rahmengesetze, Europäische Verordnungen und Europäische Beschlüsse sind mit einer Begründung zu versehen und nehmen auf die in der Verfassung vorgesehenen Vorschläge oder Stellungnahmen Bezug.

Europäische Gesetze und Rahmengesetze werden vom Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Ministerrates unterzeichnet, soweit sie nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden. In den übrigen Fällen werden sie entweder vom Präsidenten des Parlaments oder vom Präsidenten des Minister-rates unterzeichnet. Die Europäischen Gesetze und Rahmengesetze werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Europäische Verordnungen und Beschlüsse, die an keinen bestimmten Adressaten oder an alle Mitgliedstaaten gerichtet sind, werden von dem Präsidenten des sie erlassenden Organs unterzeichnet; sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Andere Beschlüsse werden denjenigen, an die sie gerichtet sind, bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam.

Dann wurden besondere Bestimmungen für die Durchführung der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik formuliert: Die Europäische Union verfolgt eine gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik, die auf einer Entwicklung der gegenseitigen politischen Solidarität der Mitglied-staaten, der Ermittlung der Fragen von allgemeiner Bedeutung und der Erreichung einer immer stärkeren Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten beruht.
Der Europäische Rat bestimmt die strategischen Interessen der Union und legt die Ziele ihrer Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik fest. Der Ministerrat gestaltet diese Politik im Rahmen der vom Europäischen Rat festgelegten strategischen Leitlinien. Der Europäische Rat und der Ministerrat erlassen die erforderlichen Europäischen Beschlüsse. Diese Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik wird vom Aussenminister der Union und von den Mitgliedstaaten mit den einzelstaatlichen Mitteln und denen der Union durchgeführt. Die Mitgliedstaaten stimmen einander im Europäischen Rat und im Ministerrat zu jeder aussen- und sicherheits-politischen Frage von allgemeiner Bedeutung ab, um ein gemeinsames Vorgehen festzulegen. Bevor ein Mitgliedstaat in einer Weise, die die Interessen der Union berühren könnte, auf internationaler Ebene tätig wird oder eine Verpflichtung eingeht, konsultiert er die anderen Mitgliedstaaten im Europäischen Rat oder im Ministerrat. Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch konvergentes Handeln, dass die Union ihre Interessen und Werte auf internationaler Ebene geltend machen kann. Die Mitgliedstaaten sind untereinander solidarisch.
Das Europäische Parlament wird zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik regelmässig gehört und über ihre Entwicklung auf dem Laufenden gehalten. Im Bereich der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik erlassen der Europäische Rat und der Ministerrat ausser in den in Teil III vorgesehenen Fällen Europäische Beschlüsse einstimmig. Sie beschliessen auf Vorschlag eines Mitgliedstaates, des Aussenministers der Union oder des Aussenministers mit Unterstützung der Kommission. Europäische Gesetze und Rahmengesetze sind ausgeschlossen.

Mittwoch, 26. März 2008


Die Erklärung von Laeken (Teil 2)

Ein Jahr nach dem Vertrag von Nizza und der gleichnamigen Erklärung, der zufolge die institutionelle Reform auch im Anschluss an die Regierungskonferenz von 2000 fortgesetzt werden soll, hat der im belgischen Laeken tagende Europäische Rat am 15. Dezember 2001 die „Erklärung von Laeken zur Zukunft der Europäischen Union" angenommen und die Union darin zu mehr Demokratie, Transparenz und Effizienz verpflichtet.

In dieser Erklärung werden 60 gezielte Fragen zur Zukunft der Union formuliert, die sich um vier große Themen ranken: Verteilung und Abgrenzung der Zuständigkeiten, Vereinfachung der Verträge, institutionelles Gefüge und Vorbereitung einer Verfassung für die europäischen Bürger. Zugleich wird ein Konvent einberufen, der nach Antworten auf diese Fragen suchen und die Teilnehmer an der Debatte über die Zukunft der Union zusammenbringen soll. Aufgabe dieses Konvents war es, die zentralen Fragen im Zusammenhang mit der künftigen Entwicklung der Union zu prüfen, um so eine möglichst umfassende und transparente Vorbereitung der Regierungskonferenz 2004 zu gewährleisten.


Wie lässt sich die Autorität und die Effizienz der Europäischen Kommission stärken? Wie soll der Präsident der Kommission bestimmt werden: vom Europäischen Rat, vom Europäischen Parlament oder - im Wege direkter Wahlen - vom Bürger? Soll die Rolle des Europäischen Parlaments gestärkt werden? Sollen wir das  Mitentscheidungsrecht ausweiten oder nicht? Soll die Art und Weise, in der wir die  Mitglieder des Europäischen Parlaments wählen, überprüft werden? Ist ein  europäischer Wahlbezirk notwendig oder soll es weiterhin im nationalen Rahmen festgelegte Wahlbezirke geben? Können beide Systeme miteinander kombiniert werden? Muss die Rolle des Rates gestärkt werden? Soll der Rat als Gesetzgeber in derselben Weise handeln wie in seiner Exekutivfunktion? Sollen im Hinblick auf eine grössere Transparenz die Tagungen des Rates - jedenfalls in seiner gesetzgeberischen Rolle – öffent-lich werden? Soll der Bürger besseren Zugang zu den Dokumenten des Rates erhalten? Wie kann schliesslich das Gleichgewicht und die gegenseitige Kontrolle zwischen den Organen gewährleistet werden?

Eine zweite Frage, ebenfalls im Zusammenhang mit der demokratischen Legiti-mierung, betrifft die Rolle der nationalen Parlamente. Sollen sie in einem neuen Organ - neben dem Rat und dem Europäischen Parlament - vertreten sein? Sollen sie eine Rolle in den Bereichen europäischen Handelns spielen, in denen das Europäische Parlament keine Zuständigkeit besitzt? Sollen sie sich auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten konzentrieren, indem sie beispielsweise vorab die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips kontrollieren? 

Die dritte Frage ist die, wie wir die Effizienz der Beschlussfassung und die Arbeitsweise der Organe in einer Union von etwa 30 Mitgliedstaaten verbessern können. Wie könnte die Union ihre Ziele und Prioritäten besser festlegen und besser für deren Umsetzung sorgen? Brauchen wir mehr Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit? Wie lässt sich das Mitentscheidungsverfahren zwischen Rat und Europäischem Parlament vereinfachen und beschleunigen? Was soll mit dem halbjährlichen Turnus des Vorsitzes der Union geschehen? Welches ist die Rolle des Europäischen Rates? Welches ist die Rolle und die Struktur der verschiedenen Ratsformationen? Wie kann auch die Kohärenz der europäischen Aussenpolitik vergrössert werden? Wie lässt sich die Synergie zwischen dem Hohen Vertreter und dem zuständigen Kommissionsmitglied verbessern? Soll die Aussenvertretung der Union in internationalen Gremien ausgebaut werden?

Für die Europäische Union gelten zurzeit vier Verträge. Die Ziele, Zuständigkeiten und Politik-instrumente der Union sind in diesen Verträgen verstreut. Im Interesse einer grösseren Transparenz ist eine Vereinfachung unerlässlich. Hierzu können Fragen gestellt werden, die sich in vier Bündeln zusammenfassen lassen. Ein erstes Fragenbündel betrifft die Vereinfachung der bestehenden Verträge ohne inhaltliche Änderungen. Soll die Unter-scheidung zwischen Union und Gemeinschaften überprüft werden? Was soll mit der Einteilung in drei Säulen geschehen?

Sodann stellen sich die Fragen nach einer möglichen Neuordnung der Verträge. Soll zwischen einem Basisvertrag und den anderen Vertrags-bestimmungen unterschieden werden? Muss diese Aufspaltung vorgenommen werden? Kann dies zu einer Unterscheidung zwischen den Änderungs- und Ratifikationsverfahren für den Basisvertrag und die anderen Vertragsbestimmungen führen?

Ferner muss darüber nachgedacht werden, ob die Charta der Grundrechte in den Basisvertrag aufgenommen werden soll und ob die Europäische Gemeinschaft der Europäischen Menschenrechts-konvention beitreten soll. Schliesslich stellt sich die Frage, ob diese Vereinfachung und Neuordnung im Laufe der Zeit nicht dazu führen könnte, dass in der Union ein Verfassungstext angenommen wird. Welches wären die Kernbestandteile einer solchen Verfassung? Die Werte, für die die Union eintritt? Die Grundrechte und -pflichten der Bürger? Das Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten in der Union?

Im Hinblick auf eine möglichst umfassende und möglichst transparente Vorbereitung der nächsten Regierungskonferenz hat der Europäische Rat beschlossen, einen Konvent einzuberufen, dem die Hauptakteure der Debatte über die Zukunft der Union angehören. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen fällt diesem Konvent die Aufgabe zu, die wesentlichen Fragen zu prüfen, welche die künftige Entwicklung der Union aufwirft, und sich um verschiedene mögliche Antworten zu bemühen. Der Europäische Rat hat Herrn V. Giscard d'Estaing zum Präsidenten des Konvents und Herrn G. Amato sowie Herrn J.L. Dehaene zu Vizepräsidenten ernannt. Neben seinem Präsidenten und seinen beiden Vizepräsidenten gehören dem Konvent 15 Vertreter der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten (ein Vertreter pro Mitgliedstaat), 30 Mitglieder der nationalen Parlamente (2 pro Mitgliedstaat), 16 Mitglieder des Europäischen Parlaments und zwei Vertreter der Kommission an.  Die Eröffnungssitzung des Konvents findet am 1. März 2002 statt. Bei dieser Gelegenheit ernennt der Konvent sein Präsidium und legt die Regeln für seine Arbeitsweise fest. Die Beratungen werden nach einem Jahr so rechtzeitig abgeschlossen, dass der Präsident des Konvents die Ergebnisse des Konvents dem Europäischen Rat vorlegen kann“. (Ende der Erklärung von Laeken).


Mittwoch, 19. März 2008

Die Erklärung von Laeken (Teil 1)

Der lange Weg zur europäischen Verfassung begann im belgischen Laeken: Die Staats- und Regierungschefs der EU-Staaten hatten im Dezember 2001 dort beschlossen, die Europäische Union auf eine neue organisatorische Grundlage zu stellen, sie beriefen einen "Europäischen Konvent" ein, der Vorschläge zur Zukunft der EU ausarbeiten sollte. Das erste Ergebnis zur Gestaltung der Zukunft Europas findet sich in der „Erklärung von Laeken“ des Europäischen Rates im Dezember 2001, in der sich Europa am Scheideweg sah:

"Jahrhundertelang haben Völker und Staaten versucht, durch Krieg und Waffengewalten europäischen Kontinent unter ihre Herrschaft zu bringen. Nach der Schwächung durch zwei blutige Kriege und infolge des Geltungsverlusts in der Welt wuchs das Bewusstsein, dass der Traum eines starken und geeinigten Europas nur in Frieden und durch Verhandlungen verwirklicht werden konnte. Um die Dämonen der Vergangenheit endgültig zu bannen, wurde mit einer Gemeinschaft für Kohle und Stahl der Anfang gemacht, zu der dann später andere Wirtschaftszweige, wie die Landwirtschaft, hinzu-kamen. Schliesslich wurde ein echter Binnenmarkt für Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital geschaffen, zu dem 1999 eine einheitliche Währung hinzutrat. Am 1. Januar 2002 wird der Euro für 300 Millionen europäische Bürger zur alltäglichen Realität.

Die Europäische Union entstand somit nach und nach. Zunächst ging es vor allem um eine wirtschaftliche und technische Interessengemeinschaft. Vor zwanzig Jahren wurde mit der ersten Direktwahl des Europäischen Parlaments die demokratische Legitimität, die bis dahin allein durch den Rat gegeben war, erheblich gestärkt. In den letzten zehn Jahren wurde eine politische Union auf den Weg gebracht, und es kam zu einer Zusammenarbeit in den Bereichen Sozialpolitik, Beschäftigung, Asyl, Migration, Polizei, Justiz, Aussenpolitik sowie zu einer gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

Die Europäische Union ist ein Erfolg, weil Europa schon mehr als ein halbes Jahrhundert in Frieden lebt. Zusammen mit Nordamerika und Japan gehört die Union zu den drei wohlhabendsten Regionen der Welt. Und durch gegenseitige Solidarität und gerechtere Verteilung der Früchte der wirtschaftlichen Entwicklung ist das Wohlstandsniveau in den schwächeren Regionen der Union gewaltig gestiegen, die so einen Grossteil ihres Rückstands aufgeholt haben.

Fünfzig Jahre nach ihrer Gründung befindet sich die Union allerdings an einem Scheideweg, einem entscheidenden Moment ihrer Geschichte. Die Einigung Europas ist nahe. Die Union schickt sich an, sich um mehr als zehn neue, vor allem mittel- und osteuropäische Mitgliedstaaten zu erweitern und so eine der dunkelsten Seiten der europäischen Geschichte endgültig umzuschlagen: den Zweiten Weltkrieg und die darauf folgende künstliche Teilung Europas. Endlich ist Europa auf dem Weg, ohne Blutvergiessen zu einer grossen Familie zu werden - eine grundlegende Neuordnung, die selbstverständlich ein anderes als das vor fünfzig Jahren verfolgte Konzept verlangt, als sechs Länder die Initiative ergriffen. Gleichzeitig muss sich die Union einer doppelten Herausforderung stellen, nämlich innerhalb und ausserhalb ihrer Grenzen. In der Union müssen die europäischen Organe dem Bürger näher gebracht werden.

Die Bürger stehen zweifellos hinter den grossen Zielen der Union, sie sehen jedoch nicht immer einen Zusammenhang zwischen diesen Zielen und dem täglichen Erscheinungsbild der Union. Sie verlangen von den europäischen Organen weniger Trägheit und Starrheit und fordern vor allem mehr Effizienz und Transparenz. Viele finden auch, dass die Union stärker auf ihre konkreten Sorgen eingehen müsste und nicht bis in alle Einzelheiten Dinge behandeln sollte, die eigentlich besser den gewählten Vertretern der Mitgliedstaaten und der Regionen überlassen werden können.

Manche erleben dies sogar als Bedrohung ihrer Identität. Was aber vielleicht noch wichtiger ist: Die Bürger finden, dass alles viel zu sehr über ihren Kopf hinweg geregelt wird, und wünschen eine bessere demokratische Kontrolle. Ausserhalb ihrer Grenzen hingegen sieht sich die Europäische Union mit einer sich schnell wandelnden, globalisierten Welt konfrontiert. Nach dem Fall der Berliner Mauer sah es einen Augenblick so aus, als ob wir für lange Zeit in einer stabilen Weltordnung ohne Konflikte leben könnten. Die Menschenrechte wurden als ihr Fundament betrachtet. Doch nur wenige Jahre später ist uns diese Sicherheit abhanden gekommen. Der 11. September hat uns schlagartig die Augen geöffnet. Die Gegenkräfte sind nicht verschwunden: Religiöser Fanatismus, ethnischer Nationalismus, Rassismus, Terrorismus sind auf dem Vormarsch. Regionale Konflikte, Armut, Unterentwicklung sind dafür nach wie vor ein Nährboden.

Welche Rolle spielt Europa in dieser gewandelten Welt? Muss Europa nicht - nun, da es endlich geeint ist - eine führende Rolle in einer neuen Weltordnung übernehmen, die Rolle einer Macht, die in der Lage ist, sowohl eine stabilisierende Rolle weltweit zu spielen als auch ein Beispiel zu sein für zahlreiche Länder und Völker? Europa als Kontinent der humanitären Werte, der Magna Charta, der Bill of Rights, der Französischen Revolution, des Falls der Berliner Mauer. Kontinent der Freiheit, der Solidarität, vor allem der Vielfalt, was auch die Achtung der Sprachen, Kulturen und Traditionen anderer einschliesst. Die einzige Grenze, die die Europäische Union zieht, ist die der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte. Die Union steht nur Ländern offen, die ihre Grundwerte, wie freie Wahlen, Achtung der Minderheiten und der Rechtsstaatlichkeit, teilen.

Nun, da der Kalte Krieg vorbei ist und wir in einer globalisierten, aber zugleich auch stark zersplitterten Welt leben, muss sich Europa seiner Verantwortung hinsichtlich der Gestaltung der Globalisierung stellen. Die Rolle, die es spielen muss, ist die einer Macht, die jeder Form von Gewalt, Terror und Fanatismus entschlossen den Kampf ansagt, die aber auch ihre Augen nicht vor dem schreienden Unrecht in der Welt verschliesst. Kurz gesagt, einer Macht, die die Verhältnisse in der Welt so ändern will, dass sie nicht nur für die reichen, sondern auch für die ärmsten Länder von Vorteil sind. Einer Macht, die der Globalisierung einen ethischen Rahmen geben, d.h. sie in Solidarität und in nachhaltige Entwicklung einbetten will.

Das Bild eines demokratischen und weltweit engagierten Europas entspricht genau dem, was der Bürger will. Oftmals hat er zu erkennen gegeben, dass er für die Union eine gewichtigere Rolle auf den Gebieten der Justiz und der Sicherheit, der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, der Eindämmung der Migrationströme, der Aufnahme von Asylsuchenden und Flüchtlingen aus fernen Konfliktgebieten wünscht. Auch in den Bereichen Beschäftigung und Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung sowie im Bereich wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt will er Ergebnisse sehen. Einen gemeinsamen Ansatz verlangt er bei Umweltverschmutzung, Klimaänderung, Lebensmittelsicherheit. Kurz gesagt, dies sind alles grenzüberschreitende Fragen, bei denen er instinktiv spürt, dass es nur durch allseitige Zusammenarbeit zu einer Wende kommen kann.

Wie er auch mehr Europa in aussen-, sicherheits- und verteidigungspolitischen Fragen wünscht, mit anderen Worten: mehr und besser koordinierte Massnahmen bei der Bekämpfung der Krisenherde in Europa und in dessen Umfeld sowie in der übrigen Welt. Gleichzeitig denkt derselbe Bürger, dass die Union in einer Vielzahl anderer Bereiche zu bürokratisch handelt. Bei der Koordinierung der wirtschaftlichen, finanziellen und steuerlichen Rahmenbedingungen muss das gute Funktionieren des Binnenmarktes und der einheitlichen Währung der Eckpfeiler bleiben, ohne dass die Eigenheit der Mitgliedstaaten dadurch Schaden nimmt. Nationale und regionale Unterschiede sind häufig Ergebnis von Geschichte und Tradition. Sie können eine Bereicherung sein. Mit anderen Worten, worum es ausser "verantwortungsvollem Regierungshandeln" geht, ist das Schaffen neuer Möglichkeiten, nicht aber neuer Zwänge.

Worauf es ankommt, sind mehr Ergebnisse, bessere Antworten auf konkrete Fragen, nicht aber ein europäischer Superstaat oder europäische Organe, die sich mit allem und jedem befassen. Kurz, der Bürger verlangt ein klares, transparentes, wirksames, demokratisch bestimmtes gemeinschaftliches Konzept, - ein Konzept, das Europa zu einem Leuchtfeuer werden lässt, das für die Zukunft der Welt richtungweisend sein kann, ein Konzept, das konkrete Ergebnisse zeitigt, in Gestalt von mehr Arbeitsplätzen, mehr Lebensqualität, weniger Kriminalität, eines leistungsfähigen Bildungssystems und einer besseren Gesundheits-fürsorge. Es steht ausser Frage, dass Europa sich dazu regenerieren und reformieren muss.

Die Union muss demokratischer, transparenter und effizienter werden. Und sie muss eine Antwort auf drei grundlegende Herausforderungen finden: Wie können dem Bürger, vor allem der Jugend, das europäische Projekt und die europäischen Organe näher gebracht werden? Wie sind das politische Leben und der europäische politische Raum in einer erweiterten Union zu strukturieren? Wie kann die Union zu einem Stabilitätsfaktor und zu einem Vorbild in der neuen multipolaren Welt werden? Um hierauf antworten zu können, muss eine Anzahl gezielter Fragen gestellt werden.

Eine bessere Verteilung und Abgrenzung der Zuständigkeiten in der Europäischen Union Der Bürger setzt oft Erwartungen in die Europäische Union, die von dieser nicht immer erfüllt werden; umgekehrt hat er aber mitunter den Eindruck, dass die Union zu viele Tätigkeiten in Bereichen entfaltet, in denen ihr Tätigwerden nicht immer unentbehrlich ist. Es ist daher wichtig, dass die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten verdeutlicht, vereinfacht und im Lichte der neuen Herausforderungen, denen sich die Union gegenübersieht, angepasst wird. Dies kann sowohl dazu führen, dass bestimmte Aufgaben wieder an die Mitgliedstaaten zurückgegeben werden, als auch dazu, dass der Union neue Aufgaben zugewiesen werden oder dass die bisherigen Zuständigkeiten erweitert werden, wobei stets die Gleichheit der Mitgliedstaaten und ihre gegenseitige Solidarität berücksichtigt werden müssen.
Ein erstes Bündel von Fragen, die gestellt werden müssen, bezieht sich darauf, wie wir die Einteilung der Zuständigkeiten transparenter gestalten können. Können wir zu diesem Zweck eine deutlichere Unterscheidung zwischen drei Arten von Zuständigkeiten vornehmen: den ausschliesslichen Zuständigkeiten der Union, den Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und den von der Union und den Mitgliedstaaten geteilten Zuständigkeiten? Auf welcher Ebene werden die Zuständigkeiten am effizientesten wahrgenommen? Wie soll dabei das Subsidiaritätsprinzip angewandt werden? Und sollte nicht deutlicher formuliert werden, dass jede Zuständigkeit, die der Union nicht durch die Verträge übertragen worden ist, in den ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten gehört? Und welche Auswirkungen würde dies haben?.

Das nächste Bündel von Fragen bezieht sich darauf, dass in diesem erneuerten Rahmen und unter Einhaltung des Besitzstands der Gemeinschaft zu untersuchen wäre, ob die Zuständigkeiten nicht neu geordnet werden müssen. In welcher Weise können die Erwartungen des Bürgers hierbei als Richtschnur dienen? Welche Aufgaben ergeben sich daraus für die Union? Und umgekehrt: welche Aufgaben können wir besser den Mitgliedstaaten überlassen? Welche Änderungen müssen am Vertrag in den verschiedenen Politikbereichen vorgenommen werden? Wie lässt sich beispielsweise eine kohärentere gemeinsame Aussenpolitik und Verteidigungspolitik entwickeln? Müssen die Petersberg-Aufgaben reaktualisiert werden? Wollen wir uns bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen einem stärker integrierten Konzept zuwenden? Wie kann die Koordinierung der Wirtschaftspolitiken verstärkt werden? Sollen wir die Zusammenarbeit in den Bereichen soziale Integration, Umwelt, Gesundheit, Lebensmittelsicherheit verstärken? Soll andererseits die tägliche Verwaltung und die Ausführung der Unionspolitik nicht nachdrücklicher den Mitgliedstaaten bzw. - wo deren Verfassung es vorsieht – den Regionen überlassen werden? Sollen ihnen nicht Garantien dafür gegeben werden, dass an ihren Zuständigkeiten nicht gerührt werden wird?

Schliesslich stellt sich die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die neu bestimmte Verteilung der Zuständigkeiten nicht zu einer schleichenden Ausuferung der Zuständigkeiten der Union oder zu einem Vordringen in die Bereiche der ausschliesslichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und - wo eine solche besteht – der Regionen führt. Wie kann man zugleich darüber wachen, dass die europäische Dynamik nicht erlahmt? Auch in Zukunft muss die Union ja auf neue Herausforderungen und Entwicklungen reagieren und neue Politikbereiche erschliessen können. Müssen zu diesem Zweck die Artikel 95 und 308 des Vertrags unter Berücksichtigung des von der Rechtsprechung entwickelten Besitzstandes überprüft werden?
Nicht nur die Frage, wer was macht, ist von Bedeutung. Ebenso bedeutsam ist die Frage, in welcher Weise die Union handelt, welcher Instrumente sie sich bedient. Die einzelnen Vertragsänderungen haben jedenfalls zu einer Proliferation der Instrumente geführt. Und schrittweise haben sich die Richtlinien immer mehr in die Richtung detaillierter Rechtsvorschriften entwickelt.

Die zentrale Frage lautet denn auch, ob die verschiedenen Instrumente der Union nicht besser definiert werden müssen und ob ihre Anzahl nicht verringert werden muss. Mit anderen Worten: Soll eine Unterscheidung zwischen Gesetzgebungs- und Durchführungs-massnahmen eingeführt werden? Muss die Anzahl der Gesetzgebungsinstrumente verringert werden: direkte Normen, Rahmengesetzgebung und nicht bindende Instrumente (Stellungnahmen, Empfehlungen, offene Koordinierung)? Sollte häufiger auf die Rahmen-Gesetzgebung zurück-gegriffen werden, die den Mitglied-Staaten mehr Spielraum zur Erreichung der politischen Ziele bietet? Für welche Zuständigkeiten sind die offene Koordinierung und die gegenseitige Anerkennung die am besten geeigneten Instrumente? Bleibt das Verhältnismässigkeitsprinzip der Ausgangspunkt? Mehr Demokratie, Transparenz und Effizienz in der Europäischen Union Die Europäische Union bezieht ihre Legitimität aus den demokratischen Werten, für die sie eintritt, den Zielen, die sie verfolgt, und den Befugnissen und Instrumenten, über die sie verfügt. Das europäische Projekt bezieht seine Legitimität jedoch auch aus demokratischen, transparenten und effizienten Organen. Auch die einzelstaatlichen Parlamente leisten einen Beitrag zu seiner Legitimierung. In der im Anhang zum Vertrag von Nizza enthaltenen Erklärung zur Zukunft der Union wurde. darauf hingewiesen, dass geprüft werden muss, welche Rolle ihnen im europäischen Aufbauwerk zukommt.

In einem allgemeineren Sinne stellt sich die Frage, welche Initiativen wir ergreifen können, um eine europäische Öffentlichkeit zu entwickeln. Als Erstes stellt sich jedoch die Frage, wie wir die demokratische Legitimierung und die Transparenz der jetzigen Organe erhöhen können - eine Frage, die für die drei Organe gilt.

Lesen Sie im nächsten Blog: Die Erklärung von Laeken, Teil 2

Dienstag, 11. März 2008

Die experimentelle Union

Der lange Abstieg von der Verfassung für die Europäische Union zum Vertrag von Lissabon

Die letzen Jahre verbrachten die politischen Eliten Europas mehrheitlich damit, durch Modifizierung europäischer Verträge und Gesetze, eine Antwort auf die globalen Heraus- forderungen des 21. Jahrhunderts zu finden. Die Mitgliedsstaaten rangen mehr als 5 Jahre um eine Verfassung, die besser als alle bisherigen Verträge ausfallen sollte, mit der Europa in die Lage versetzt werden sollte, einig, sicher und stark die Zukunft meistern zu können. Doch liessen sie bei diesen historischen Projekt den Willen der Bürger Europas nicht in den Vertragstext mit einfliessen und produzierten so Unvollständiges und Unverständliches auf zu viel Seiten Papier.

Die Entstehungsgeschichte der Europäischen Verfassung zeigt, wie abgehoben und bürgerfern die europäischen politischen Eliten agieren. Die Europäischen Verträge als Vorläufer der EU- Verfassung wurden bereits mehrfach geändert und fortentwickelt, ohne dass die europäischen Wähler dabei einbezogen wurden. Im Wesentlichen ging es der Politik dabei um die Optimierung der Methodik zur Entscheidungsfindung und darum, die Unübersichtlichkeit, verursacht durch die bereits zahlreich vorhandenen Verträge mit einem Gesamtvertrag endgültig zu beseitigen. In den 80er Jahren begann es mit der Einheitlichen Europäischen Akte, darauf folgten in den 90er Jahren die Verträge von Maastricht und Amsterdam, die dann durch den Vertrag von Nizza abgelöst wurden. Dieser Vertrag wurde am 11. Dezember 2000 beim Europäischen Rat in Nizza von den Staats- und Regierungschefs beschlossen und trat aber erst nach der Ratifizierung am 1. Februar 2003 in Kraft. Seine Bestimmungen, vor allem was die Entscheidungen im Ministerrat betraf, wurden jedoch erst zum 1. November 2004 geltendes EU-Recht.

So lange dauert der Diskussions-, Entscheidungs- und Ratifizierungs-Prozess in Europa. Grundlage des Nizza Vertrages war das Prinzip der Einstimmigkeit der Entscheidungen im Rat bei vielen Schlüsselfragen der Union. Immer wieder sah sich die EU der 25 dabei mit dem Problem der permanenten Blockade durch mindestens eine Vetostimme konfrontiert. Im Vertrag von Nizza war eine Art dreifache Mehrheit vorgesehen, die Mehrheit der Bevölkerung in der EU, die Mehrheit der Mitgliedsstaaten und die Mehrheit der so genannten gewichteten Stimmen. Letztere standen jedoch teilweise in einem Miss-Verhältnis zur Größe des Landes: So hatte Deutschland 29 gewichtete Stimmen, Spanien und Polen jeweils 27. Dieses Abstimmungsmodell war hoch kompliziert und führte gerade in einer erweiterten EU zu einer politischen Schieflage. Zudem öffnete es die Pforten für taktische Blockaden und machtpolitisch motivierte Koalitionen.
Zeit war es deswegen, in einer EU-Verfassung, das Prinzip der doppelten Mehrheit einzuführen, 55 Prozent der Mitgliedsstaaten und 65 Prozent der durch sie vertretenen EU-Bevölkerung. Man befand, dass man dazu eine Verfassung benötige.

Durch einen neuen EU-Verfassungsvertrag sollten vor allem diese Änderungen nun in eine Verfassung münden, die 2003 von einem Europäischen Konvent erarbeitet wurde. Man plante, dass diese Verfassung der EU am 1. November 2006 in Kraft treten könnte. Der historische Text der EU- Verfassung, korrekt "Vertrag über eine Verfassung für Europa" von 2004 macht es dem Leser nicht leicht. 448 Artikel auf 480 Seiten umfasst diese erste Verfassung der EU. Was in einem mehrjährigen Prozess von Vertretern der nationalen Parlamente, Regierungen und der Kommission erarbeitet wurde, durchschauten nur wenige Bürger. Eine Aufarbeitung der Entwicklung von der anspruchsvollen „Europäischen Verfassung“ bis hin zum kleinsten gemeinsamen Nenner, dem „Vertrag von Lissabon“ tut Not, um die Absichten, Ziele und endlich auch das Ergebnis zu begreifen, um das so viele Jahre gerungen wurde.

Lesen Sie im nächsten Blog: Die Erklärung von Laeken. Die ersten Schritte hin zu einer europäischen Verfassung.