Dienstag, 6. Mai 2008

Klage und Mahnschreiben der EU- Kommission gegen Italien


Rechtsschritte der Kommission wegen Abfallproblemen in Kampanien und Latium eingeleitet.

Wie die Europäische Kommission mitteilt, leitet sie in zwei Rechtssachen weitere rechtliche Schritte gegen Italien ein, weil Italien wegen unsachgemäßer Müllentsorgung gegen die EU-Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften verstoßen hat. Die Kommission erhebt wegen der Müllkrise in Neapel und in der Region Kampanien Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Außerdem übermittelt sie Italien ein erstes Mahnschreiben, weil die Region Latium es versäumt hat, dem EuGH-Urteil nachzukommen, in dem ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erstellung regionaler Abfallbewirtschaftungspläne festgestellt wurde. Im letzteren Fall kann die Kommission beim Gerichtshof die Verhängung eines Zwangsgelds beantragen.

Hierzu erklärte EU-Umweltkommissar Stavros Dimas: „Die Müllberge, die in den Straßen Kampaniens liegen und nicht abgeholt werden, führen uns deutlich vor Augen, welche Gefahr für Umwelt und Gesundheit von einer mangelhaften Abfallwirtschaft ausgeht. Italien muss dringend dafür sorgen, dass in Kampanien und Latium effektive Abfallbewirt-schaftungspläne erstellt werden und zur Sammlung und Behandlung von Abfällen die Infrastruktur geschaffen wird, die für die vorschriftsmäßige Umsetzung erforderlich ist."

Rechtssache Kampanien

Gegenstand dieser Rechtssache ist die dramatische Abfallkrise, die in Neapel und in der Region Kampanien ausgebrochen ist. Im Frühjahr 2007 blieb der Abfall wochenlang auf den Straßen liegen, so dass Schulen aus Gesundheitsgründen geschlossen werden mussten und wütende Anwohner die aufgetürmten Müllsäcke in Brand setzten. Die Verbreitung von Krankheitskeimen und die Belastung von Luft, Wasser und Böden durch den nicht eingesammelten Abfall und die offenen Feuer bedeuteten eine ernsthafte Gefahr für Gesundheit und Umwelt. Aus diesem Grund hat die Kommission im Juni letzten Jahres ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstoßes gegen die Abfallrahmenrichtlinie eingeleitet.

Im Dezember 2007 traten diese Probleme erneut auf, so dass die Kommission am 1. Februar 2008 eine letzte schriftliche Mahnung übermittelte, in der Italien wegen der Dringlichkeit der Krise aufgefordert wurde, innerhalb von einem Monat Stellung zu nehmen. Im Februar hat die Kommission die Lage in Neapel und dem Umland vor Ort erkundet und Anfang März die Stellungnahme Italiens erhalten.

Zwar hat sich in letzter Zeit die akute Krise entspannt, und der Müll wird inzwischen nach Ernennung eines neuen „Kommissars zur Behebung des Müllnotstands” wieder von den Straßen entfernt, aber diese Maßnahmen reichen nach Auffassung der Kommission nicht aus, um die Abfallprobleme in Kampanien langfristig in den Griff zu bekommen und zu verhindern, dass sich die unannehmbaren Vorfälle vom letzten Jahr wiederholen. Ende Dezember 2007 wurde ein neuer Abfallbewirtschaftungsplan für die Region erlassen, doch der Kommission ist bekannt, dass der der vor mehr als zehn Jahren erlassene vorherige Plan nie vorschriftsgemäß umgesetzt wurde.

Kampanien ist heute noch weit davon entfernt, über ein effektives Bewirtschaftungssystem zur Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen zu verfügen. Außerdem waren die italienischen Behörden nicht in der Lage, einen klaren Zeitplan für Fertigstellung und Inbetriebnahme der Sortieranlagen, Abfalldeponien, Müllverbrennungsanlagen und anderer Einrichtungen zur Behebung der Müllprobleme in der Region vorzulegen.

Deshalb hat die Kommission beschlossen, Italien wegen Nichteinhaltung der Abfallrahmenrichtlinie vor dem EuGH zu verklagen. Der Richtlinie zufolge müssen die Mitgliedstaaten u. a. dafür sorgen, dass der Abfall ohne Gefährdung der öffentlichen Gesundheit verwertet oder beseitigt wird, verhindern, dass er unkontrolliert abgelagert oder beseitigt wird, und ein angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen errichten.

Fehlender Abfallbeseitigungsplan für die Region Latium

Die Kommission übermittelt Italien ein erstes Mahnschreiben nach Artikel 228 EG-Vertrag, weil in der Region Latium kein Abfallbewirtschaftungsplan erstellt wurde. Artikel 228 kommt zur Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat einem EuGH-Urteil nicht nachgekommen ist. In diesem Fall kann die Kommission nach zwei Mahnschreiben den Mitgliedstaat ein zweites Mal vor dem Gerichtshof verklagen und die Verhängung eines Zwangsgelds beantragen.

In einer von der Kommission angestrengten Klage verurteilte der EuGH Italien im Juni 2007 wegen fehlender Abfallbewirtschaftungspläne in einigen Regionen und Provinzen. Diese Pläne müssen nach der Abfallrahmenrichtlinie und der Richtlinie über gefährliche Abfälle erstellt werden. Italien hat nach Ergehen des Urteils für alle Regionen und Provinzen mit Ausnahme der Region Latium Abfallbewirtschaftungspläne erarbeitet. Die italienischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass Schritte unternommen würden, um den Plan für Latium zu erstellen; dieser liegt aber bislang nicht vor. Aus diesem Grund leitet die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 228 ein.

Rechtsverfahren

Nach Artikel 226 ist die Kommission befugt, rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, der seinen Pflichten nicht nachkommt.

Wenn nach Auffassung der Kommission möglicherweise ein Verstoß gegen das EU-Recht vorliegt, der die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigt, richtet sie an den betreffenden Mitgliedstaat ein „Aufforderungsschreiben" (erste schriftliche Mahnung), in dem dieser aufgefordert wird, sich bis zu einem festgelegten Termin, in der Regel innerhalb von zwei Monaten, zu äußern.

Je nachdem, wie sich der betreffende Mitgliedstaat in seiner Antwort äußert und ob er überhaupt antwortet, kann die Kommission beschließen, ihm eine „mit Gründen versehene Stellungnahme" (letzte schriftliche Mahnung) zu übermitteln, worin sie klar und eindeutig darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt, und den Mitgliedstaat auffordert, seinen Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel zwei Monate) nachzukommen.

Kommt der Mitgliedstaat dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nach, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof mit dem Fall zu befassen. Gelangt der Gerichtshof in seinem Urteil zu der Auffassung, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, wird der säumige Mitgliedstaat aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Gemäß Artikel 228 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, der einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht Folge geleistet hat. Darüber hinaus kann die Kommission nach diesem Artikel den Gerichtshof auffordern, gegen den betreffenden Mitgliedstaat ein Zwangsgeld zu verhängen.

Quelle: Europäische Kommission