Donnerstag, 22. Mai 2008

Schwere Umweltvergehen werden zukünftig EU-weit Sache des Strafrechts



Strassburg, 22. Mai 2008. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Mensch und Umwelt gefährdet, etwa durch illegale Abfallverklappung, radioaktive Verschmutzung oder den Schmuggel von geschützten Arten, wird bald in ganz Europa strafrechtlich verfolgt. Eine neue EU-Richtlinie zum Umweltstrafrecht, deren Endfassung auf einem Kompromiss zwischen Parlament und Ministerrat beruht und im EU Parlament verabschiedet wurde, wird bald dafür sorgen, dass Umweltkriminalität auch rechtlich nirgends in der EU mehr als Kavaliersdelikt behandelt wird.
(Bild: Untergang der Erika: Gegen Eigner Total wurden 375.000 € Strafe verhängt).



EU-weit Umweltstraftatbestände

Zu den Tatbeständen zählt entsprechend des Richtlinienentwurfs u.a. der Besitz, die Entnahme, die Beschädigung sowie das Töten von geschützten wildlebenden Tier- oder Pflanzen­arten genauso wie die Mensch und Umwelt gefährdende Produktion oder der Handel von radioaktivem Material sowie von Stoffen, die die Ozonschicht zerstören. Auch der rechtswidrige Umgang mit Abfällen sowie die „erhebliche Schädigung" von ausgewiesenen Schutzgebieten soll EU-weit strafrechtlich verfolgt werden. Anstiftung und Beihilfe zu den genannten Tatbeständen müssen ebenfalls in allen nationalen Rechtssystemen unter Strafe gestellt werden. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten allgemein gewährleisten, dass schwere Verstöße gegen die Umweltschutzvorschriften der EU mit „wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen" geahndet werden.


Vorlage trägt jüngster Rechtsprechung Rechnung

In der Gesetzesvorlage wird einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs Rechnung getragen. Dieser hatte im Oktober 2007 festgestellt, dass die Art der Strafen und das Strafmaß nicht in die Zuständigkeit der EU fällt. Im ursprünglichen Richtlinienentwurf hatte die EU-Kommission nicht nur einen harmonisierten Katalog von Straftaten vorgesehen, sondern auch die Angleichung der Strafen für besonders schwerwiegende Umweltstraftaten angestrebt. Die neue Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, bestimmte vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Handlungen, die die Umwelt schädigen, als Straftaten zu handeln.




Kein einheitliches Strafmass


Der EU- Richtlinie enthält nun zwar eine Reihe von Tatbeständen, die zukünftig zwingend im Rahmen des Strafrechts verfolgt werden müssen und nicht schlicht als Ordnungswidrigkeit oder im Rahmen der privatrechtlichen Ahndung behandelt werden können. Nicht harmonisiert wird jedoch das Strafmaß.

(Quelle: EU-Parlament)