Mittwoch, 30. April 2008

Ein 13,8 Mrd. EUR schweres Argument für die EU-Wettbewerbspolitik


Während einer Anhörung im französischen Senat am 29. April 2008 in Paris, bezifferte EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes Verbrauchervorteile durch Massnahmen ihrer Behörde mit dem Wert von 13,8 Mrd. EUR für das Jahr 2007. Mit diesen Zahlen untermauert sie ihre Forderung, „Vorurteile gegenüber dem Wettbewerb abzubauen“, die Frau Kroes in der Politik Frankreichs als gegeben ansieht. Kroes verwies zudem auf OECD-Angaben, nach denen in Europa das Wachstum um 3% des BIP pro Kopf steigen würde, wenn in allen Ländern eine wettbewerbsfördernde Politik betrieben werde.

Da Frankreich von Juni – Dezember 2008 die rotierende EU-Ratspräsidentschaft von Slowenien übernehmen wird, reagiert die EU- Kommission offensichtlich auf politische Kommentare, wie die des Sarkozy Beraters Henri Guaino, der von einer ‚absurden’ EU-Wettbewerbspolitik gesprochen hatte. Oder auf Sarkozys Äußerungen vom letzten August, in der er die EU- Kommission in Bezug auf das Thema Beschäftigung kritisierte und ihr vorwarf, sie unternehme nicht genug, um europäische Arbeitsplätze zu schützen. Sarkozy vertrat damals die Ansicht, dass „europäische Präferenz“ ein „Schimpfwort“ geworden sei und forderte die EU auf, ihre Bürger ebenso zu schützen, wie dies andere Länder täten. Weiter fand er mit seinen Formulierungen zum "Finanz- Sozial- und Umwelt-Dumping" im EU-Binnenmarkt deutlich kritische Töne für die EU- Kommission.

Inzwischen hat auch Sylvie Goulard, Präsidentin der Europäischen Bewegung Frankreich, ihre Sorge darüber geäussert, dass die französische Ratspräsidentschaft zu viel Gewicht auf Protektionismus legen könnte.

Wie schon am 18. April 2008 vor dem Aspen Institute in Paris, erinnerte Neelie Kroes auch gestern wieder an diejenigen Mitglieder der Europäischen Union, die 40 Jahre lang unter dem Einfluss der sowjetischen Wirtschaft gelebt haben und die uns sagen könnten, was sie davon halten, wenn es keinen Wettbewerb gibt. „Der Globalisierung und wettbewerbsorientierten Märkten den Rücken zu kehren heißt, dem Leben und unserer Zukunft den Rücken zu kehren" führte Kroes aus und gab damit allen möglichen Plänen einer französischen EU- Ratspräsidentschaft eine Absage, mit denen die EU auch als Schutz gegen die Kräfte und Fluktuationen des Marktes wirken solle. „Es werde der Eindruck erweckt, der Markt strafe nur die Schwächsten und der Staat biete den einzig möglichen Schutz.“

Der französische Präsident Nicolas Sarkozy hatte zunächst für die EU-Ratspräsidentschaft Frankreichs eine Reihe ehrgeiziger Ziele dargelegt, die Jean-Pierre Jouyet, der französische Staatssekretär für europäische Angelegenheiten jedoch im Januar 2008 wieder herunterspielte. Jouyet sagte, die französische EU-Präsidentschaft würde im Stil ‚bescheiden’, ihre Ziele ‚ehrgeizig’ und ‚realistisch’ sein. Dies wurde als Reaktion auf Spannungen in der EU gewertet, die sich aufgrund Sarkozys Europapolitik bei den Partnern aufgebaut hatten.

Anlässlich der Ratifizierung des Lissabon Vertrages durch das französische Parlament liess Sarkozy am 10. Februar 2008 verlauten, er wolle, den Partnern während der französischen EU-Ratspräsidentschaft vorschlagen, an einer nachhaltigen Entwicklungspolitik, einer gemeinsamen Einwanderungspolitik, einer europäischen Verteidigungspolitik sowie an einer Überarbeitung der Agrarpolitik zu arbeiten.

So bleibt abzuwarten, wie Frankreich während seiner EU-Ratspräsidentschaft mit seinem Konzept eines „schützenderes Europa", das die protektionistische Rolle des Staates auch im Wirtschaftsgeschehen stärken soll, wirklich Europapolitik machen wird oder nicht. In Frankreich lassen Politiker aller Parteien keinen Zweifel daran, dass sie unter Verteidigung nationaler Interessen auch den Schutz des Staates für Wirtschafsunternehmen, wie Telekommunikation, Post, Verkehr und Energie verstehen.

Die Öffnung dieser Märkte in Europa, so die Wettbewerbskommissarin, die bis vor kurzem noch Monopolcharakter hatten, habe den Verbrauchern bereits sinkende Telefongebühren und Flugpreise beschert.

Dienstag, 29. April 2008

EU- Exporte nach China steigen um 12 Prozent auf 71,7 Mrd. EURO


Wenig konkrete Ergebnisse hat der jüngste EU- China Gipfel am 24./25. April 08 in Peking erbracht. Wie in allen jährlich stattfindenden Treffen zuvor, hat China der Europäischen Union auch dieses Mal wieder den Abbau seines Handelsüberschusses zugesagt, obwohl dieser seit Jahren stetig weiter anwächst, von 105 Mrd. EUR in 2005 auf 159 Mrd. EUR in 2007. Ebenso wiederholte Peking sein zuvor gegebenes Versprechen, Verbesserungen in der Zusammenarbeit beim Klimaschutz zu erreichen. Business as usual?

Nur einen Tag nach Beendigung des Gipfels bestätigte die amtliche Nachrichtenagentur Xinhua die aktuelle Erklärung Pekings, man sei zur Aufnahme eines Dialogs mit dem geistlichen Oberhaupt der Tibeter bereit. Eine erfreuliche Entwicklung, die auf internationalen Druck, auch aus den USA, zurückzuführen ist und deren weiteren Verlauf man eher skeptisch abwarten muss.

Beide Seiten haben wohl kein wirkliches Interesse an einer Verknüpfung von Handelsgesprächen mit weitgreifenden Menschenrechtsfragen. Die EU bringt diese Punkte beharrlich immer wieder auf den Tisch, ohne dabei die Chinesen jedoch wirklich unter Druck zu setzen. China kontert routinemässig mit der Forderung nach Aufhebung des Waffenembargos, das seit der blutigen Niederschlagung der Demokratiebewegung im Jahr 1989 von der EU und den USA verhängt wurde, was die EU bis dato weiterhin ablehnt.

Das beiderseitige Interesse im wirtschaftlichen Bereich, wo sich seit dem Jahr 2000 der Warenverkehr zwischen der EU und China mehr als verdoppelt hat, wollen beide Seiten nicht gefährden. Das vom damaligen Ministerpräsident Jiabao im Jahre 2003 in Aussicht gestellte Handelsvolumens zwischen der EU und China von etwa 200 Milliarden Euro bis 2010, wurde inzwischen schon deutlich übertroffen. China ist bereits der zweitgrößte Handelspartner der EU und der erste Abnehmer für Maschinen und technisches Know-how. Von den 27 Mitgliedstaaten liegt die Bundesrepublik bei den Exporten an erster Stelle und Volkswagen hat zum ersten Mal mehr Autos in China als auf dem heimischen Markt verkauft.

Doch die Beschwerdeliste der EU an den Handelspartner China weist zahlreiche Punkte auf, die von den Europäern mit größerem Nachdruck werden verhandelt als politische Fragen. So wirft die EU China vor, zahlreiche Exportprodukte mit staatlichen Subventionen künstlich zu verbilligen. In mehr als 40 Fällen hat Europa Anti-Dumping-Maßnahmen gegen chinesische Produkte in Kraft gesetzt. Hinzu kommt das massive Problem mit der Produktpiraterie sowie die mangelnde Produktsicherheit "Made in China", die den Verbraucherschützern in der EU viel zu schaffen macht, so die EU-Kommissarin Meglena Kuneva: "Die Zahl gefährlicher Produkte, die vom Markt genommen wurden, stieg um 53 Prozent, die meisten davon waren Spielsachen. Und die größte Quelle gefährlicher Produkte war einmal mehr China."

2007 importierten die EU-Staaten Waren und Produkte aus China im Wert von 230,8 Mrd. Euro, eine Steigerung um 18 Prozent gegenüber 2006, die EU- Exporte nach China stiegen dagegen nur um 12 Prozent, auf 71,7 Mrd. EUR, was ein Handelsdefizit von 159 Mrd. EUR bedeutet. China gilt wegen seiner weltweiten Handelsbilanzgewinne von einer Milliarde Dollar pro Tag als reiches Land. Den riesigen Exportüberschuss beflügelt die unterbewertete chinesische Währung zusätzlich. Bei 17 Millionen EUR, die stündlich als Defizit für den EU- Handel auflaufen, erwarten die Europäer Zugeständnisse Chinas, die bis dato jedoch ausblieben.

China, auf dem Weg, die größte Volkswirtschaft der Welt zu werden, stößt inzwischen bereits die meisten Treibhausgase aus. Die EU- Kommission ist bemüht, Peking dazu zu bringen, einen Beitrag zum Klimawandel zu leisten, indem sich das Land zu weltweit verbindlichen Emissionsreduktionszielen verpflichtet. China habe seine Bereitschaft signalisiert, sich im Rahmen eines neuen Klimaabkommens auf Emissionsziele festzulegen, sagte Barroso. Wann dies geschehen solle und welche Ziele dabei angepeilt würden, blieb zunächst jedoch offen.

Montag, 28. April 2008

300 Millionen Euro Kredit für Alitalia verstösst gegen EU- Recht


Die Entscheidung, der ums Überleben kämpfenden italienischen Airline Alitalia am 22. April 2008 einen Überbrückungskredit von 300 Mio. EUR zu gewähren, wurde von der aus dem Amt scheidenden Regierung Prodi und der zukünftigen Regierung Berlusconi gemeinsam getroffen, als Massnahme „überparteilicher Verteidigung eines nationalen Interesses“, wie die Regierung verlauten liess.

Die Richtlinien der Europäischen Kommission verbieten jedoch staatliche Fördermittel für Industrien und so liess die Kommission auch verlauten, diese Hilfen nicht zu genehmigen, weil sie eindeutig gegen EU-Recht verstießen. Doch hierfür fand die Regierung in Rom schnell eine „italienische“ Lösung, und erklärte durch den Innenminister, nicht den Finanzminister, dieser Kredit sei aus „Gründen der öffentlichen Ordnung“ gewährt worden, die man in diesem Falle gefährdet sieht.

Auf Druck von Silvio Berlusconi wurde die zunächst auf 150 Mio. EUR geplante Finanzspritze der Regierung nun verdoppelt, um so mehr Zeit für eine längerfristige Lösung zu finden. Die defizitäre Airline fährt täglich 1 Mio. EUR Verlust ein und braucht bis Juni 2008 nach eigenen Angaben mindestens 750 Mio. Euro, um nicht Konkurs anmelden zu müssen. Auf Druck Berlusconis wurde ein Übernahmenangebot der Air France/KLM kürzlich abgelehnt, da dieser es für „arrogant“ hielt und anstatt dessen eine „italienische Lösung“ angekündigte, die sich aber bis dato noch nicht abzeichnet. Der italienische Staat ist mit 49,9 Prozent größter Alitalia-Anteilseigner.

Dieser Zug ist de facto die erste Handlung der neuen Regierung, in Folge der Kampagne des zukünftigen Finanz- und Wirtschaftsministers Giulio Tremonti gegen „Marktismus“. Obwohl Tremonti zugab, dass es kein Leichtes sei, das vorherrschende Denkschema in den politischen und wirtschaftlichen Institutionen Europas zu ändern, hat er seine Kampagne für ein „Neues Bretton Woods“ fortgesetzt. Letzten Samstag in Paris sprach er die Thematik direkt an: Einerseits würden die Zentralbanken und Finanzbehörden staatliche Gelder für bankrotte Banken erlauben, während sie anderseits staatliche Gelder für Industrien verbieten.

Freitag, 25. April 2008

51 Milliarden EU Subventionen fördern die Hungerkrise


Unruhen wegen zu hoher Nahrungsmittelpreise in Nordafrika, Lateinamerika und Asien
Laut FAO leiden jetzt schon 854 Millionen Menschen an Hunger und die dramatisch steigenden Nahrungsmittelpreise drohen weitere 100 Millionen Menschen auf allen Kontinenten in den Hunger zu treiben. Das UNO- Welternährungsprogramm berichtet von politischen Unruhen in den letzten Monaten aufgrund des zunehmenden Hungers in 34 Ländern. 280 Millionen Dollar fordert die UN kurzfristig, um das Schlimmste zu vermeiden. Doch wie will man steigenden Lebensmittelpreise und dem ungelösten Hungerproblem in der dritten Welt mittel- und langfristig entgegenwirken?

Agrarsubventionen verhindern den fairen Welthandel
„Subventionen müssen abgebaut werden, denn sie tragen erheblich zur Verschlechterung der Lage in den Entwicklungsländern bei. Die europäische Landwirtschaft basiert auf Malthusianismus, Subventionen und Protektionismus, sie muss wieder nach wirtschaftlichen Kriterien funktionieren und darf nicht länger in der Alimentierung der Bauern bestehen“, so der französische Wirtschaftswissenschaftler Nicolas Baverez am 24. April 2008 in „Le Monde“. Im
internationalen Handel verstärken Agrarsubventionen den Dumpingeffekt zulasten der Entwicklungsländer, was in den schlimmsten Fällen dazu führt, dass die Lebens- und Ernährungsgrundlagen von Kleinbauern gefährdet oder gar zerstört werden. So sind EU-Lebensmittel in Afrika billiger als einheimische Produkte, da sie mit Milliarden von Steuergeldern subventioniert werden, rund 51 Milliarden Euro allein in 2007, deren genaue Verwendung auch noch im Unklaren bleibt. Die EU Bauern können aber ihre Erzeugnisse konkurrenzlos billig auf den Markt werfen.

Auch der Chef der Welternährungsorganisation FAO, Jacques Diouf, kritisiert wiederholt die Agrarpolitik der westlichen Länder, allen voran die EU. Einerseits sei die Nahrungsmittelhilfe für Entwicklungsländer halbiert worden, sagte Diouf gestern in Paris. Besonders in Afrika sei nicht genug in Wassermanagement, Straßenbau und Lagerungsmöglichkeiten investiert worden.
Gleichzeitig hätten die Subventionen für Landwirte in den reichen Ländern die Agrar-wirtschaft in der Dritten Welt unterdrückt. "Dabei gibt es Platz für beide: Landwirtschaft in den Industrieländern und Landwirtschaft in den Entwicklungsländern."

EU-Lebensmittel in Afrika billiger als einheimische Produkte
Durch die Milliardensummen an Subventionen, die allein von der Europäischen Union an ihre Bauern jährlich fliessen, können auf den Märkten der Entwicklungsländer Nahrungsmittel der EU billiger angeboten werden als aus heimischer Produktion. So zeigt ein Beispiel aus Burkina Faso, wie die Landwirtschaft in den AKP Staaten durch die EU vernichtet wird. Milch hat dort gegen Milchpulver aus der Europäischen Union keine Chance: Die EU steckt so viele Subventionen hinein, dass das afrikanische Billiglohnland seine eigenen landwirtschaftlichen Produkte im eigenen Land kaum loswird: Für 20 Liter Milch gibt es drei Euro. Im Vergleich zu einem Liter Frischmilch für 70 Cent kostet das subventionierte Milchpulver aus Europa im Supermarkt gerade mal 30 Cent. Obwohl Burkina Faso das drittärmste Land der Welt ist, liegt der Verkaufspreis für Milchpulver selbst dort unter den Herstellungskosten. Ob jemand zu essen hat, ob die Kinder zur Schule geschickt werden können und ob man überleben kann, hängt in Burkina Faso häufig von der Milch ab.

Europäischen Passivität und planwirtschaftliche Bürokratie

Die EU muss ihre Mitverantwortung an der weltweiten Hungerkrise akzeptieren, und endlich aufhören, ihre Landwirtschaft in planwirtschaftlicher Bürokratie zu verwalten, die der Sowjetunion kaum nachsteht. Dazu zählt vor allem eine mit Steuergeldern hochsubventionierte EU- Landwirtschaft, die so einen fairen Welthandel unterdrückt und zunichte macht. Eine komplett Umstrukturierung der globalen Agrarpolitik tut not. Die nächste Möglichkeit zu einer Kursänderung besteht aber ist erst in fünf Jahren. 2013 – so hat die EU es terminiert - wird es möglich sein, die Landwirtschaftssubventionen der EU zu kürzen. Bis dahin bleibt der jetzige Fünfjahresplan für Agrarsubventionen als eine humanitäre Katastrophe bestehen, die man hätte verhindern können.

Donnerstag, 24. April 2008

22,682 Mrd. EUR für Europäischen Entwicklungsfond


Prämie für verantwortungsvolle Staatsführung

Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der EU und den afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten (AKP-Staaten) sieht der Europäische Entwicklungsfonds (EEF) für den Zeitraum 2008-2013 Finanzmittel in Höhe von 22,682 Mrd. EUR vor. Diese Mittel werden nicht aus dem EU Haushalt sondern durch die Mitgliedsstaaten selbst finanziert. Das EU Parlament nahm am 22. April 2008 den Bericht über die Durchführung der Programmierung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) an.

Ziel der EU-Entwicklungspolitik ist die Beseitigung der Armut in den Partnerländern und -regionen im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung, einschließlich der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele. Das Europäische Parlament mahnte nochmals die "Kohärenz der entwicklungspolitischen Maßnahmen"an, die von zentraler Bedeutung sei. Diese Ziele der Entwicklungspolitik dürften nicht durch andere Politiken der EU, die sich auf diese Politik auswirken (Handel, Umwelt, Sicherheit, Landwirtschaft usw.) konterkariert werden.

Prämie für Klarheit und Transparenz
Die Abgeordneten können sich dem Prinzip einer „Prämie für verantwortungsvolle Staatsführung“ anschließen, unter der Voraussetzung, dass deren Zuteilungskriterien und Durchführungsmodalitäten klar und transparent sind. Entschieden sprechen sie sich allerdings gegen die Durchsetzung von „ versteckten Kriterien“ wirtschaftlicher und sozialer Art aus. Die Analyse der Gesetzgebungen und der Politik der öffentlichen Hand in diesem Bereich dürften "nicht zu Forderungen nach Liberalisierung und Deregulierung führen".

Der Kampf gegen die Armut könne nur im Umfeld einer nachhaltigen Wirtschafts-, Sozial- und Umweltentwicklung dauerhaft erfolgreich sein, jede Maßnahme des Europäischen Entwicklungsfonds sollte daher Teil eines Entwicklungsprozesses sein, der darauf abzielt, eine starke Wirtschaft aufzubauen, die die Umwelt schützt und "niemandem die elementaren Sozialleistungen vorenthält".

Kriege und politische Instabilität verhindern nachhaltige Entwicklung
Zudem sollte dem Aufbau der Demokratie und den Bemühungen um die Aufrechterhaltung und Unterstützung des Friedens, der Rechtsstaatlichkeit, stabilen und demokratischen Institutionen sowie der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte ebenfalls Vorrang eingeräumt werden. In einem Umfeld von Krieg, Bürgerkonflikten oder politischer Instabilität könne eine nachhaltige Entwicklung "nie vollständig erreicht" werden.

Mittwoch, 23. April 2008

111,969 Mrd. Euro ungeklärt

Das Europäische Parlament hat am 22. April 2008 der EU-Kommission die Entlastung für die Ausführung des Haushalts 2006 erteilt, erhebt aber lautstark Kritik an Kontrolle und Verwaltung des Etats. Jährlich legen die Europäische Kommission und die anderen Organe und Einrichtungen der EU im so genannten "Entlastungsverfahren" vor dem Europäischen Parlament Rechenschaft über die Verwendung der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel ab.

Doch das Parlament ist alles andere als zufrieden mit der sachgemäßen Verwaltung und Kontrolle der Haushaltsmittel und spricht recht deutlich von "kollektiver Verantwortungs- losigkeit" der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Finanzverwaltung. Der EU Kommission wirft sie vor, diesen Misstand "stillschweigend" zu akzeptieren. Das Parlament sieht eine unzureichende Kontrolle und Aufsicht durch die Kommission, und bemängelt das Fehlen konkreter Lösungen und mangelnde Rechenschaftspflicht auf der Ebene der Mitgliedstaaten. Von ihrer Kritik nehmen die EU Parlamentarier ausdrücklich Dänemark, Schweden, die Niederlande und Großbritannien aus.

Die Kommission vollzieht den Haushalt eigenverantwortlich, es fehle ihr aber ein "umfassender Einblick" in 80% der in geteilter Verwaltung bewirtschafteten Mittel. Bereits in seinem Entlastungsbeschluss für das Haushaltsjahr 2005 hatte das Europäische Parlament einen Vorschlag für eine nationale Verwaltungserklärung gefordert, die alle im Rahmen der geteilten Verwaltung bewirtschafteten Mittel der Gemeinschaft erfasst.

Eine Initiative Dänemarks, Schwedens, der Niederlande und Großbritanniens für mehr Transparenz der verwendeten Mittel, zusammengefasst in der Forderung nach „nationalen Erklärungen über die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel“, werden doch von der Mehrheit der EU-Staaten strikt abgelehnt.

Dienstag, 22. April 2008


7000 Fragen an Europa
785 EU Parlamentarier beschäftigen die EU- Kommission jährlich mit mehr als 7000 schriftlich gestellten Fragen, Tendenz steigend. Spitzenreiter in der Tabelle „Anfragen an die EU Kommission“ des europäischen Parlaments ist ungeschlagen der britische Abgeordnete und ehemalige TV Moderator Robert Kilroy-Silk,
(im Bild rechts) von der ihm selbst gegründeten Veritas-Party, mit 1120 Fragen seit 2004.

Die Kommission erwartet in diesem Jahr nochmals rund 1000 Fragen mehr aus den Reihen der EU-Parlamentarier, die sie pflichtgemäß alle beantworten muss. Auch wenn die Qualität der Anfragen dabei augenscheinlich nicht zunimmt, müssen Zeit und Steuergelder aufgebracht werden, um vernünftige Antworten auf viele unsinnige Fragen zu finden. Wie z.B. der, nach der Anzahl konsumierter Flaschen Wasser der EU Kommission im letzten Jahr, oder jener, ob die Kommission neue Richtlinien für „islamische Autos“ mit eingebautem GPS plant, das den Weg nach Mekka anzeigt. Auch Fragen nach illegalen Drogenkonsum der EU-Kommissare bleiben dabei nicht aus.

Alles Themen, mit denen sich die Fragesteller als gewählte Abgeordnete selbst disqualifizieren.

Montag, 21. April 2008


Der lange Weg zum Vertrag von Lissabon

Der Europäische Konvent und die "Verfassung von Europa". Ein Rückblick auf die Entstehungsgeschichte des Vertrages von Lissabon.
Der Europäische Konvent tagte vom Februar 2002 bis zum Juli 2003 in insgesamt 26 Plenartagungen. In seiner letzen Plenartagung am 9./10. Juli 2003 verabschiedete er formell seinen Vorschlag für eine "Verfassung für Europa" genannt „Vorschlag des Europäischen Konvents für den Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa vom 18. Juli 2003“. Der Konvent legte damit seine Antworten auf die seiner Meinung nach Kernfragen Europas vor und formulierte Ziele zur Bewältigung der Zukunft in der Staatengemeinschaft:

„Geleitet von dem Willen der Bürgerinnen und Bürger und der Staaten Europas, ihre Zukunft gemeinsam zu gestalten, begründet diese Verfassung die Europäische Union, der die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen. Die Union koordi-niert die diesen Zielen dienende Politik der Mitgliedstaaten und übt die ihr von den Mitgliedstaaten übertragenen Zuständigkeiten in gemeinschaftlicher Weise aus. Die Union steht allen europäischen Staaten offen, die ihre Werte achten und sich verpflichten, ihnen gemeinsam Geltung zu verschaffen. Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte; diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Nichtdiskriminierung auszeichnet.

Die Ziele der Union
Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern. Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen und einen Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb. Die Union strebt die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums an, eine in hohem Masse wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Mass an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes.

Sie fördert den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten. Die Union wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas. In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen. Sie trägt bei zu Frieden, Sicherheit, nachhaltiger Entwicklung der Erde, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, freiem und gerechtem Handel, Beseitigung der Armut und Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen.

Diese Ziele werden mit geeigneten Mitteln entsprechend dem Umfang der Zuständigkeiten verfolgt, die der Union in der Verfassung übertragen werden. Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzel-ermächtigung. Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in der Verfassung zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele zugewiesen haben. Alle der Union nicht in der Verfassung zugewiesenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.

Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschliessliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Massnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend erreicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser erreicht werden können.

Das Subsiziaritätsprinzip
Die Organe der Union wenden das Subsiziaritätsprinzip nach dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Anhang zur Verfassung an. Die nationalen Parlamente achten auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach dem in diesem Protokoll vorgesehenen Verfahren. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gehen die Massnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das für die Erreichung der Ziele der Verfassung erforderliche Mass hinaus.

Das Unionsrecht: Die Verfassung und das von den Organen der Union in Ausübung der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Verfassung oder aus Handlungen der Organe der Union ergeben.

Weist die Verfassung der Union für einen bestimmten Bereich ausschliessliche Zuständigkeit zu, so kann nur sie gesetzgeberisch tätig werden und rechtlich bindende Rechtsakte erlassen; die Mitglied-staaten dürfen in einem solchen Fall nur dann tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt worden sind, oder um von ihr erlassene Rechtsakte durchzuführen.
Weist die Verfassung der Union für einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit zu, so haben die Union und die Mitgliedstaaten die Befugnis, in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig zu werden und rechtlich bindende Rechtsakte zu erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat oder entschieden hat, diese nicht mehr auszuüben.

Die Union ist zuständig im Hinblick auf die Förderung und Gewährleistung der Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten. Die Union ist dafür zuständig, eine gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik einschliesslich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu verwirklichen.

In bestimmten Bereichen ist die Union unter den in der Verfassung genannten Bedingungen befugt, Massnahmen zur Koordinierung, Ergänzung oder Unterstützung der Massnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen, ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union für diese Bereiche an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt. Der Umfang der Zuständigkeiten der Union und die Einzelheiten ihrer Ausübung ergeben sich aus den jeweiligen Bestimmungen zu den einzelnen Bereichen, die später beschrieben werden.

Ausschliessliche Zuständigkeiten
Die Union hat ausschliessliche Zuständigkeit für die Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln sowie in folgenden Bereichen:

- die Währungspolitik für die Mitglied-Staaten, die den Euro eingeführt haben,
- die gemeinsame Handelspolitik,
- die Zollunion,
- die Erhaltung der biologischen Meeres-Schätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik.

Die Union hat ausschliessliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkommen, wenn der Abschluss eines solchen Übereinkommens in einem Rechtsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder wenn er einen internen Rechtsakt der Union beeinträchtigt. Die Union teilt ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten, wenn ihr die Verfassung ausserhalb der in den Artikeln 12 und 16 genannten Bereiche eine Zuständigkeit zuweist. Die geteilte Zuständigkeit erstreckt sich auf die folgenden Hauptbereiche:

- Binnenmarkt,
- Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,
- Landwirtschaft und Fischerei,

ausgenommen die Erhaltung der biologischen Meeresschätze, Verkehr und transeuropäische Netze, Energie, Sozialpolitik hinsichtlich der in Teil III genannten Aspekte, wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt, Umwelt, Verbraucher- schutz, gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich des Gesundheitswesens.

In den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt erstreckt sich die Zuständigkeit der Union darauf, Massnahmen zu treffen und insbesondere Programme zu erstellen und durchzuführen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit der Union die Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeiten auszuüben. In den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe erstreckt sich die Zuständigkeit der Union darauf, Massnahmen zu treffen und eine gemeinsame Politik zu verfolgen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit der Union die Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeiten auszuüben.

Zur Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik: Die Union trifft Massnahmen zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere durch die Ausarbeitung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik. Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschaftspolitik innerhalb der Union.

Besondere Regelungen
Für die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, gelten besondere Regelungen. Die Union trifft Massnahmen zur Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaten, insbesondere durch die Ausarbeitung von Leitlinien für die Beschäftigungspolitik. Die Union kann Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen.

Zur gemeinsame Aussen- und Sicherheits-politik: Die Zuständigkeit der Union im Bereich der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik erstreckt sich auf alle Bereiche der Aussenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union, einschliesslich der schritt-weisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann. Die Mitgliedstaaten unter-stützen die Gemeinsame Aussen- und Sicherheits-politik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität und achten die Rechtsakte der Union in diesem Bereich. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit schaden könnte.

Es folgen die Beschreibung der Europäischen Organe und die Entscheidungsfindung innerhalb der EU: Die Union verfügt über einen einheitlichen institutionellen Rahmen, mit dem angestrebt wird, die Ziele der Union zu verfolgen, ihren Werten Geltung zu verschaffen, den Interessen der Union, ihrer Bürgerinnen und Bürger und ihrer Mitgliedstaaten zu dienen und die Kohärenz, Effizienz und Kontinuität der Politik der Union und der von ihr zur Erreichung ihrer Ziele getroffenen Massnahmen sicherzustellen.

Dieser institutionelle Rahmen umfasst das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Ministerrat, die Europäische Kommission, den Gerichtshof.

Jedes Organ handelt nach Massgabe der ihm in dieser Verfassung zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren und unter den Bedingungen, die in der Verfassung festgelegt sind. Die Organe arbeiten loyal zusammen.

Zum Europäischen Parlament: Das Europäi-sche Parlament wird gemeinsam mit dem Ministerrat als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus; es erfüllt ferner Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratungsfunktionen nach Massgabe der Verfassung.

Es wählt den Präsidenten der Europäischen Kommission. Das Europäische Parlament wird von den europäischen Bürgerinnen und Bürgern für eine Amtszeit von fünf Jahren in allgemeinen, freien und geheimen Wahlen direkt gewählt. Die Anzahl seiner Mitglieder darf 736 nicht überschreiten. Die europäischen Bürgerinnen und Bürger sind im Europäischen Parlament degressiv proportional, mindestens jedoch mit vier Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten. Rechtzeitig vor den Wahlen zum Europäischen Parlament 2009 und danach im Bedarfsfall im Hinblick auf künftige Wahlen erlässt der Europäische Rat einstimmig auf Vorschlag des Europäischen Parlaments und mit dessen Zustimmung einen Beschluss über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments, in dem die oben genannten Grundsätze gewahrt sind. Das Europäische Parlament wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.

Zum Europäischen Rat
Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforder-lichen Impulse und legt ihre allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten fest. Er wird nicht gesetzgeberisch tätig. Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission. Der Aussenminister der Union nimmt an den Beratungen teil.

Der Europäische Rat tritt vierteljährlich zusammen; er wird von seinem Präsidenten einberufen. Wenn es die Tagesordnung erfordert, können die Mitglieder des Europäischen Rates beschliessen, sich von einem Minister oder . im Fall des Präsidenten der Kommission von einem Europäischen Kommissar unterstützen zu lassen. Wenn es die Lage erfordert, beruft der Präsident eine ausserordentliche Tagung des Europäischen Rates ein. Soweit in der Verfassung nichts anderes festgelegt ist, entscheidet der Europäische Rat durch Konsens.

Der Präsident des Europäischen Rates: Er wird vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren gewählt; er kann einmal wiedergewählt werden. Im Falle schwerwiegender Hinderungsgründe oder einer schweren Verfehlung kann der Europäische Rat ihn im Wege des gleichen Verfahrens von seinem Amt entbinden. Der Präsident des Europäischen Rates führt den Vorsitz und leitet die Beratungen des Europäischen Rates, sorgt in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Kommission auf der Grundlage der Arbeiten des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) für die angemessene Vorbereitung und Kontinuität dieser Beratungen, wirkt darauf hin, dass Zusammenhalt und Konsens im Europäischen Rat gefördert werden, legt dem Europäischen Parlament im Anschluss an jede Tagung des Europäischen Rates einen Bericht vor. Der Präsident des Europäischen Rates nimmt in dieser Eigenschaft auf seiner Ebene unbeschadet der Zuständigkeiten des Aussenministers der Union die Aussenvertretung der Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik wahr. Der Präsident des Europäischen Rates darf kein einzelstaatliches Amt innehaben.

Zum Ministerrat: Der Ministerrat wird gemeinsam mit dem Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus; er erfüllt ferner Aufgaben der Politikfestlegung und der Koordinierung nach Massgabe der Verfassung. Der Ministerrat besteht aus je einem von jedem Mitgliedstaat auf Ministerebene ernannten Vertreter für jede seiner Zusammensetzungen. Dieser Vertreter ist als Einziger befugt, für den Mitgliedstaat, den er vertritt, verbindlich zu handeln und das Stimmrecht auszuüben. Soweit in der Verfassung nichts anderes festgelegt ist, beschliesst der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit.

Zur Zusammensetzungen des Ministerrates
Der Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Gesetzgebung) gewährleistet die Kohärenz der Arbeiten des Ministerrates. Als Rat (Allgemeine Angelegenheiten) trägt er in Verbindung mit der Kommission für die Vorbereitung der Tagungen des Europäischen Rates und das Vorgehen im Anschluss daran Sorge. In seiner Eigenschaft als Gesetzgeber berät er und beschliesst gemeinsam mit dem Europäischen Parlament nach Massgabe der Verfassung über die Europäischen Gesetze und die Europäischen Rahmengesetze. Wird er in dieser Eigenschaft tätig, umfasst die Vertretung eines Mitgliedstaats ausserdem je nach Tagesordnung einen oder zwei Fachvertreter auf Ministerebene.

Der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) formuliert die Aussenpolitik der Union gemäss den strategischen Vorgaben des Europäischen Rates und gewährleistet die Kohärenz ihres Handelns. Den Vorsitz führt der Aussenminister der Union. Der Europäische Rat erlässt einen Europäischen Beschluss, mit dem andere Zusammensetzungen des Ministerrates festgelegt werden. Der Vorsitz in den Formationen des Ministerrates mit Ausnahme der Zusammensetzung "Auswärtige Angelegenheiten" wird für die Dauer von mindestens einem Jahr nach dem Prinzip der gleichberechtigten Rotation von den Vertretern der Mitgliedstaaten im Ministerrat wahrgenommen. Der Europäische Rat erlässt einen Europäischen Beschluss, in dem die Regeln dieser Rotation unter Berücksichtigung des politischen und geografischen Gleichgewichts in Europa und der Verschiedenheit der Mitglied- Staaten festgelegt werden.
Zur qualifizierten Mehrheit: Beschliesst der Europäische Rat bzw. der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit, so muss diese der Mehrheit der Mitgliedstaaten entsprechen und mindestens drei Fünftel der Bevölkerung der Union repräsentieren. Wenn der Europäische Rat oder der Ministerrat gemäss der Verfassung nicht auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission beschliessen muss oder wenn der Europäische Rat oder der Ministerrat nicht auf Initiative des Aussenministers der Union beschliesst, so entspricht die erforderliche qualifizierte Mehrheit zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, die mindestens drei Fünftel der Bevölkerung der Union repräsentieren. Diese Bestimmungen treten am 1. November 2009 nach den Wahlen zum Europäischen Parlament nach Artikel 19 in Kraft.

In Fällen, in denen gemäss Teil III Europäische Gesetze und Rahmengesetze vom Ministerrat nach einem besonderen Rechtsetzungsverfahren angenommen werden müssen, kann der Europäische Rat nach einem Prüfungszeitraum von mindestens sechs Monaten von sich aus einstimmig einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach diese Europäischen Gesetze oder Rahmengesetze nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden können. Der Europäische Rat beschliesst nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Unterrichtung der nationalen Parlamente.

In Fällen, in denen der Ministerrat in einem bestimmten Bereich einstimmig beschliessen muss, kann der Europäische Rat von sich aus einstimmig einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach der Ministerrat in diesem Bereich mit qualifizierter Mehrheit beschliessen kann. Jede vom Europäischen Rat auf der Grundlage dieser Bestimmung ergriffene Initiative wird den nationalen Parlamenten mindestens vier Monate vor der Beschlussfassung übermittelt. Der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident der Kommission nehmen an den Abstimmungen im Europäischen Rat nicht teil.

Zur Die Europäische Kommission: Die Europäische Kommission fördert die allgemeinen europäischen Interessen und ergreift entsprechende Initiativen zu diesem Zweck. Sie trägt für die Anwendung der Bestimmungen der Verfassung sowie der von den Organen kraft der Verfassung erlassenen Vorschriften Sorge. Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs. Sie führt den Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme. Sie übt nach Massgabe der Verfassung Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus. Mit Ausnahme der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik und der übrigen in der Verfassung vorgesehenen Fälle übernimmt sie die Vertretung der Union nach aussen. Sie initiiert die jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union mit dem Ziel, interinstitutionelle Vereinbarungen zu erreichen.

Die Kommission
Soweit in der Verfassung nichts anderes festgelegt ist, kann ein Gesetzgebungsakt der Union nur auf Vorschlag der Kommission erlassen werden. Andere Rechtsakte werden auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags erlassen, wenn dies in der Verfassung vorgesehen ist. Die Kommission besteht aus einem Kollegium, das sich aus ihrem Präsidenten, dem Aussenminister der Union, der Vizepräsident ist, und aus dreizehn Europäischen Kommissaren, die nach einem System der gleichberechtigten Rotation zwischen den Mitgliedstaaten ausgewählt werden, zusammensetzt. Dieses System wird durch einen Europäischen Beschluss des Europäischen Rates geschaffen, der auf folgenden Grundsätzen beruht:

Die Mitgliedstaaten werden bei der Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Amtszeiten ihrer Staatsangehörigen im Kollegium vollkommen gleich behandelt; demzufolge kann die Gesamtzahl der Mandate, welche Staatsangehörige zweier beliebiger Mitgliedstaaten innehaben, niemals um mehr als eines voneinander abweichen. Jedes der aufeinander folgenden Kollegien ist so zusammen-gesetzt, dass das demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten der Union auf zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommt. Der Präsident der Kommission ernennt Kommissare ohne Stimmrecht, bei deren Auswahl dieselben Kriterien wie bei den Mitgliedern des Kollegiums zugrunde gelegt werden und die aus allen anderen Mitgliedstaaten kommen. Diese Bestimmungen treten am 1. November 2009 in Kraft.

Die Kommission übt ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus. Die Europäischen Kommissare und die Kommissare dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Die Kommission ist als Kollegium dem Europäischen Parlament verantwortlich. Der Präsident der Kommission ist für die Tätigkeit der Kommissare dem Europäischen Parlament verantwortlich. Das Europäische Parlament kann einen Misstrauensantrag gegen die Kommission annehmen. Wird ein solcher Misstrauensantrag angenommen, so müssen die Europäischen Kommissare und die Kommissare geschlossen ihr Amt niederlegen. Die Kommission führt die laufenden Geschäfte bis zur Ernennung eines neuen Kollegiums weiter.

Zum Präsident der Europäischen Kommission
Unter Berücksichtigung der Wahlen zum Europäischen Parlament schlägt der Europäische Rat diesem im Anschluss an entsprechende Konsultationen mit qualifizierter Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor. Das Europäische Parlament wählt diesen Kandidaten mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Erhält dieser Kandidat nicht die Mehrheit, so schlägt der Europäische Rat dem Europäischen Parlament innerhalb eines Monats einen neuen Kandidaten vor, wobei dasselbe Verfahren angewandt wird. Jeder durch das Rotationssystem bestimmte Mitgliedstaat erstellt eine beide Geschlechter berücksichtigende Liste von drei Personen, die er für geeignet erachtet, das Amt eines Europäischen Kommissars auszuüben. Der gewählte Präsident benennt die dreizehn Europäischen Kommissare aufgrund ihrer Kompetenz, ihres Engagements für Europa und ihrer Gewähr für Unabhängigkeit, indem er aus jeder Vorschlagsliste eine Person auswählt. Der Präsident und die als Mitglieder des Kollegiums benannten Persön-lichkeiten einschliesslich des künftigen Aussenministers der Union sowie die als Kommissare ohne Stimmrecht benannten Persönlichkeiten stellen sich gemeinsam dem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre.

Der Präsident der Kommission legt die Leitlinien fest, nach denen die Kommission ihre Aufgaben ausübt, beschliesst über ihre interne Organisation, um die Kohärenz, die Effizienz und das Kollegialitätsprinzip im Rahmen ihrer Tätigkeit sicherzustellen, ernennt die Vizepräsidenten aus dem Kreis der Mitglieder des Kollegiums. Ein Europäischer Kommissar oder ein Kommissar legt sein Amt nieder, wenn er vom Präsidenten dazu aufgefordert wird.

Weiter heisst es zur Gerichtsbarkeit und der europäischen Zentralbank: Zum Gerichtshof gehören der Europäische Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er gewährleistet die Achtung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verfassung. Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz auf dem Gebiet des Unionsrechts gewährleistet ist. Der Europäische Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat und wird von General-Anwälten unterstützt. Das Gericht besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat; die Zahl der Richter wird in der Satzung des Gerichtshofs festgelegt. Als Richter und Generalanwälte des Europäischen Gerichtshofs und als Richter des Gerichts sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die die Voraussetzungen gemäss den Artikeln III-260 und III-261 erfüllen; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Der Gerichtshof entscheidet über Klagen eines Mitgliedstaats, eines Organs oder juristischer oder natürlicher Personen gemäss den einschlägigen Bestimmungen, im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzelstaatlichen Gerichte über die Auslegung des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der Organe; über alle anderen in der Verfassung vorgesehenen Fälle.

Zur Europäischen Zentralbank
Die Europä-ische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bilden das Europäische System der Zentralbanken. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die die Währung der Union, den "Euro" eingeführt haben, betreiben die Währungspolitik der Union. Das Europäische System der Zentralbanken wird von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank geleitet. Sein vorrangiges Ziel ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Unbeschadet des Zieles der Preisstabilität unterstützt es die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung der Ziele der Union beizutragen. Es führt alle weiteren Aufgaben einer Zentralbank nach der Satzungen des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank aus.

Die Europäische Zentralbank ist ein Organ, das Rechtspersönlichkeit besitzt. Sie allein ist befugt, die Ausgabe des Euro zu genehmigen. Sie ist in der Ausübung ihrer Befugnisse und ihren Finanzen unabhängig. Die Organe und Einrichtungen der Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu achten. Die Europäische Zentralbank erlässt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Massnahmen gemäss den entsprechenden Artikeln und nach Massgabe der Satzungen des Europäischen Systems der Zentral-banken und der Europäischen Zentralbank. Gemäss diesen Bestimmungen behalten die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, sowie deren Zentralbanken ihre Zuständigkeiten im Währungsbereich. Die Europäische Zentralbank wird in ihrem Zuständigkeitsbereich zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union sowie zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene gehört und kann Stellungnahmen abgeben.
Die Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank, ihre Zusammensetzung und die Modalitäten ihrer Arbeitsweise sind in den Artikeln III-84 bis III-87 sowie in den Satzungen des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegt.
Zur Ausübung der Zuständigkeiten der Union heisst es dann: Die Union übt die ihr in der Verfassung übertragenen Zuständigkeiten gemäss den Bestimmungen in Teil III mittels folgender Rechtsakte aus: Europäisches Gesetz, Europäisches Rahmengesetz, Europäische Verordnung, Europäischer Beschluss, Empfehlung und Stellungnahme. Das Europäische Gesetz ist ein Gesetzgebungsakt mit allgemeiner Geltung. Es ist in allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Das Europäische Rahmengesetz ist ein Gesetzgebungsakt, der für jeden Mitgliedstaat, an den es gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlässt.

Die Europäische Verordnung
Die Europäische Verordnung
ist ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung ohne Gesetzescharakter; sie dient der Durchführung der Gesetzgebungsakte und bestimmter Einzel-vorschriften der Verfassung. Sie kann entweder in allen ihren Teilen verbindlich sein und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten oder für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sein, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlassen.

Der Europäische Beschluss ist ein Rechtsakt ohne Gesetzescharakter, der in allen seinen Teilen verbindlich ist. Ist er an bestimmte Adressaten ge-richtet, so ist er nur für diese verbindlich. Empfehl-ungen und Stellungnahmen der Organe sind rechtlich nicht bindend. Werden das Europäische Parlament und der Ministerrat mit einem Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt befasst, so erlassen sie in dem betreffenden Bereich keine in diesem Artikel nicht vorgesehenen Rechtsakte.

Zur Gesetzgebung: Europäische Gesetze und Rahmengesetze werden nach den in Artikel III-302 festgelegten Einzelheiten des ordentlichen Gesetz-gebungsverfahrens auf Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Ministerrat gemeinsam erlassen. Gelangen die beiden Organe nicht zu einer Einigung, so kommt der betreffende Gesetzgebungsakt nicht zustande. In den in Artikel III-165 ausdrücklich genannten Fällen können Europäische Gesetze und Rahmengesetze gemäss Artikel III-302 auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten erlassen werden. In bestimmten Fällen, die in der Verfassung aufgeführt sind, werden Europäische Gesetze und Rahmengesetze nach besonderen Gesetzgebungsverfahren vom Europä-ischen Parlament mit Beteiligung des Ministerrates oder vom Ministerrat mit Beteiligung des Europäischen Parlaments erlassen.

Der Ministerrat und die Kommission erlassen Europäische Verordnungen oder Europäische Beschlüsse in den Fällen nach den Artikeln 35 und 36 sowie in den in der Verfassung ausdrücklich vorgesehenen Fällen. Der Europäische Rat erlässt Europäische Beschlüsse in den in der Verfassung ausdrücklich vorgesehenen Fällen. Die Europäische Zentralbank erlässt Europäische Verordnungen und Europäische Beschlüsse, sofern sie durch die Verfassung dazu ermächtigt ist. Der Ministerrat und die Kommission sowie die Europäische Zentralbank, sofern sie durch die Verfassung dazu ermächtigt ist, geben Empfehlungen ab.
In Europäischen Gesetzen und Rahmengesetzen kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Verordnungen zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzes oder Rahmengesetzes zu erlassen. In den betref-fenden Europäischen Gesetzen und Rahmengesetzen werden Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Übertragung ausdrücklich festgelegt. Für die wesentlichen Vorschriften in einem Bereich ist eine Übertragung ausgeschlossen. Diese sind dem Europäischen Gesetz oder dem Europäischen Rahmengesetz vorbehalten.

In diesen Europäischen Gesetzen oder Rahmengesetzen wird ausdrücklich festgelegt, unter welchen Bedingungen eine Übertragung vorgenommen werden kann. Dabei bestehen folgende Möglichkeiten: Das Europäische Parlament oder der Ministerrat können beschliessen, die Übertragung zu widerrufen. Die delegierte Verordnung kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Ministerrat innerhalb der im Europäischen Gesetz oder Rahmengesetz festgelegten Frist keine Einwände erhebt. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 beschliesst das Europäische Parlament mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit.

Zur Durchführung der Rechtsakte: Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Durchführung der rechtlich bindenden Rechtsakte der Union erforderlichen innerstaatlichen Massnahmen. Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der rechtlich bindenden Rechtsakte der Union, so können mit diesen Rechtsakten der Kommission oder - in entsprechend begründeten Sonderfällen und in den Fällen nach Artikel 39 - dem Ministerrat Durchführungs-Befugnisse übertragen werden. Ein Europäisches Gesetz legt im Voraus allgemeine Regeln und Grundsätze für die Kontrolle der Durchführungsrechtsakte der Union durch die Mitglied-Staaten fest. Die Durchführungsrechtsakte der Union ergehen in der Form von Europäischen Durchführungsverordnungen oder Europäischen Durchführungsbeschlüssen.

Wird die Art des Rechtsakts von der Verfassung nicht ausdrücklich vorgegeben, so beschliessen die Organe unter Einhaltung der geltenden Verfahren nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Artikel 9 jeweils, welche Art von Rechtsakt zu erlassen ist. Europä-ische Gesetze, Europäische Rahmengesetze, Europäische Verordnungen und Europäische Beschlüsse sind mit einer Begründung zu versehen und nehmen auf die in der Verfassung vorgesehenen Vorschläge oder Stellungnahmen Bezug.

Europäische Gesetze und Rahmengesetze werden vom Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Ministerrates unterzeichnet, soweit sie nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden. In den übrigen Fällen werden sie entweder vom Präsidenten des Parlaments oder vom Präsidenten des Minister-rates unterzeichnet. Die Europäischen Gesetze und Rahmengesetze werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Europäische Verordnungen und Beschlüsse, die an keinen bestimmten Adressaten oder an alle Mitgliedstaaten gerichtet sind, werden von dem Präsidenten des sie erlassenden Organs unterzeichnet; sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Andere Beschlüsse werden denjenigen, an die sie gerichtet sind, bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam.

Dann wurden besondere Bestimmungen für die Durchführung der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik formuliert: Die Europäische Union verfolgt eine gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik, die auf einer Entwicklung der gegenseitigen politischen Solidarität der Mitglied-staaten, der Ermittlung der Fragen von allgemeiner Bedeutung und der Erreichung einer immer stärkeren Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten beruht.
Der Europäische Rat bestimmt die strategischen Interessen der Union und legt die Ziele ihrer Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik fest. Der Ministerrat gestaltet diese Politik im Rahmen der vom Europäischen Rat festgelegten strategischen Leitlinien. Der Europäische Rat und der Ministerrat erlassen die erforderlichen Europäischen Beschlüsse. Diese Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik wird vom Aussenminister der Union und von den Mitgliedstaaten mit den einzelstaatlichen Mitteln und denen der Union durchgeführt. Die Mitgliedstaaten stimmen einander im Europäischen Rat und im Ministerrat zu jeder aussen- und sicherheits-politischen Frage von allgemeiner Bedeutung ab, um ein gemeinsames Vorgehen festzulegen. Bevor ein Mitgliedstaat in einer Weise, die die Interessen der Union berühren könnte, auf internationaler Ebene tätig wird oder eine Verpflichtung eingeht, konsultiert er die anderen Mitgliedstaaten im Europäischen Rat oder im Ministerrat. Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch konvergentes Handeln, dass die Union ihre Interessen und Werte auf internationaler Ebene geltend machen kann. Die Mitgliedstaaten sind untereinander solidarisch.
Das Europäische Parlament wird zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik regelmässig gehört und über ihre Entwicklung auf dem Laufenden gehalten. Im Bereich der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik erlassen der Europäische Rat und der Ministerrat ausser in den in Teil III vorgesehenen Fällen Europäische Beschlüsse einstimmig. Sie beschliessen auf Vorschlag eines Mitgliedstaates, des Aussenministers der Union oder des Aussenministers mit Unterstützung der Kommission. Europäische Gesetze und Rahmengesetze sind ausgeschlossen.